b) das bereitgestellte Ersatzgelände,
c) die Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang
mit der Verwaltung der Grundstücke,
d) die Summe der Entschädigung und Abfindung,
e) die Summe der Abbruchkosten und der damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten,
f) die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken,
g) die Aufwendungen für die Erschließung,
h) die für Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 2 aufgewandten
Kosten
§ 10
AUFGABEN UND PFLICHTEN DER STADT
(l) Die Stadt wird den Sanierungsträger bei der Durchführung derj Sanierung unterstützen und dafür die nach geltendem Recht not- ;
wendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen und insbesondere das Bauleitplanverfahren entsprechend dem Fort
gang der Sanierung betreiben. Die Stadt wird den Sanierungs- j
träger von allen zur Durchführung der Sanierung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen unterrichten.
(2) Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:
1, die Überlassung der für die Durchführung erforderlichen
Unterlagen (u.a. Pläne, Bestandskarten u. dgl.),
2. die Überlassung der Untersuchungen und Gutachten, die
für die Sanierung von Bedeutung sind,
ß. die Unterrichtung über alle im Sanicrungsgebiet verkommenden Bodenverkehrsvorgänge, soweit das rechtlich und tatsächlich möglich ist,
4. die Unterrichtung über alle mit der städtebaulichen Neu
ordnung zusammenhängenden amtlichen Veröffentlichungen
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