Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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b) das bereitgestellte Ersatzgelände,

c) die Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang

mit der Verwaltung der Grundstücke,

d) die Summe der Entschädigung und Abfindung,

e) die Summe der Abbruchkosten und der damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten,

f) die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken,

g) die Aufwendungen für die Erschließung,

h) die für Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 2 aufgewandten

Kosten

§ 10

AUFGABEN UND PFLICHTEN DER STADT

(l) Die Stadt wird den Sanierungsträger bei der Durchführung derj Sanierung unterstützen und dafür die nach geltendem Recht not- ;

wendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen und insbesondere das Bauleitplanverfahren entsprechend dem Fort­

gang der Sanierung betreiben. Die Stadt wird den Sanierungs- j

träger von allen zur Durchführung der Sanierung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen unterrichten.

(2) Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:

1, die Überlassung der für die Durchführung erforderlichen

Unterlagen (u.a. Pläne, Bestandskarten u. dgl.),

2. die Überlassung der Untersuchungen und Gutachten, die

für die Sanierung von Bedeutung sind,

ß. die Unterrichtung über alle im Sanicrungsgebiet ver­kommenden Bodenverkehrsvorgänge, soweit das rechtlich und tatsächlich möglich ist,

4. die Unterrichtung über alle mit der städtebaulichen Neu­

ordnung zusammenhängenden amtlichen Veröffentlichungen

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