Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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gebildeten Treuhandvermögens durchzuführen.

(2) Beauftragt die Stadt den Sanierungsträger, ausnahmsweise auf Grundstücken des Treuhandvermögens oder auf Grundstücken, die zur Durchführung von Baumaßnahmen aus dem Treuhandvermögen ausgesondert worden sind, Baumaßnahmen für Rechnung der Stadt auszuführen, so ist §7 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 9 !

AUSKUNFT UND RECHNUNGSLEGUNG

(l) Der Sanierungsträger hat die Stadt über den jeweiligen Stand der Neuordnungsmaßnahmen zu unterrichten, der Stadt auch sonst jede erbetene Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Akten zu gewähren, die mit der Maßnahme in Zusammenhang steht.

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(2) Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat der Sanierungsträger Li auch den zuschußbewilligenden Stellen oder den von diesen be- ^ nannten Stellen, u.a. auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung, ! Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Einsicht in die !j Unterlagen zu gewähren.

(ß) Der Sanierungsträger hat das Treuhandvermögen, nach den Grund- !i Sätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung gesondert zu erfassen i und in seiner Jahresbilanz als Treuhandvermögen auszuweisen.

(4) Um der Stadt nach Ablauf eines jeden Jahres eine Zwischen- übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Treuhandvermögen, zu ermöglichen, sind ihr bis zum ßl. März des jeweils darauf­folgenden Jahres bestätigte Kopien der geführten Treuhandkonten zu übergeben und Rechnung zu legen über

a) den Bestand des Treuhandvermögens unter karten­mäßigem Nachweis der erworbenen Grundstücke,

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