(2) Die Stadt kann verlangen, daß der Sanierungsträger im Rahmen der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel bestimmte Grundstücke zum Zwecke der Durchführung der Sanierung erwirbt oder Grundstücke aus seinem eigenen Vermögen zur Befriedigung von Ersatzlandansprüchen und Sanierungsbetroffenen in das Treuhandvermögen überführt.
(ß) Der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren als den, der ohne die Aussicht auf die Sanierung oder die Durchführung der Sanierung bestehen würde. Die Grundlage der Preisbildung ist die Schätzung des Gutachterausschusses.
§ 7
VERAUSSERUNGSPFLICHT
(l) Grundstücke des Treuhandvermögens, die die Stadt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, hat der Sanierungsträger der Stadt auf Anforderung zu übertragen.
(2) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des
Treuhandvermögens, soweit sie nach der Festsetzung des Bebauungsplanes dazu geeignet sind, nach Maßgabe des § 2ß StBauFG und unter Beachtung der Weisungen der Stadt zu veräußern.
§ 8
„ BAUMASSNAHMEN
(l) Soweit der Sanierungsträger mit Einwilligung oder im Aufträge der Stadt Baumaßnahmen durchführt (§ ß Abs. 1 Nr. 2.4) hat er diese außerhalb des für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen
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