Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
Einzelbild herunterladen

(2) Die Stadt kann verlangen, daß der Sanierungsträger im Rahmen der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel bestimmte Grund­stücke zum Zwecke der Durchführung der Sanierung erwirbt oder Grundstücke aus seinem eigenen Vermögen zur Befriedigung von Ersatzlandansprüchen und Sanierungsbetroffenen in das Treu­handvermögen überführt.

(ß) Der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks kei­nen höheren Kaufpreis vereinbaren als den, der ohne die Aus­sicht auf die Sanierung oder die Durchführung der Sanierung bestehen würde. Die Grundlage der Preisbildung ist die Schät­zung des Gutachterausschusses.

§ 7

VERAUSSERUNGSPFLICHT

(l) Grundstücke des Treuhandvermögens, die die Stadt zur Er­füllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, hat der Sanie­rungsträger der Stadt auf Anforderung zu übertragen.

(2) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des

Treuhandvermögens, soweit sie nach der Festsetzung des Bebau­ungsplanes dazu geeignet sind, nach Maßgabe des § StBauFG und unter Beachtung der Weisungen der Stadt zu veräußern.

§ 8

BAUMASSNAHMEN

(l) Soweit der Sanierungsträger mit Einwilligung oder im Aufträge der Stadt Baumaßnahmen durchführt (§ ß Abs. 1 Nr. 2.4) hat er diese außerhalb des für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen

9