Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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gleiche Rechte im Sanierungsgebiet in das Treuhandvermögen zu überführen.

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(ß) Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen. (§ ß Abs. 1 Nr. l) entstehen. Hierzu gehören nicht die Kosten der Ersatzbauten nach § StBauFG. Verpflich­tungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen werden.

(4) Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischen­finanzierung notwendig werden, so darf der Sanierungsträger die erforderlichen Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Zustimmung der Stadt aufnehmen oder gewähren.

(ß) Sämtliche für die Neuordnung bestimmten Finanzierungsmittel .sowie alle Erträge, die dem Sanierungsträgeraus der Durch­führung der Sanierung zufließen, sind auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Das Kreditinstitut und die Konto-Nr. werden zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich vereinbart.

(6) Der Sanierungsträger verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Ausgaben für die Unter­haltung der im Rahmen der Sanierung zu beseitigenden Gebäude sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

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(7) Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen bedarf der Einwilligung der Stadt

§ 6

GRUNDERWERB .

(1) Der Sanierungsträger bedarf zu allen Grundstückserwerbs- geschäften im Sanicrungsgebiet der Einwilligung der Stadt.

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