Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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§ 4

VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

(l) Der Sanierungsträger hat die ihm nach § ß Abs. 1 Nr. 1 über-': tragenen Aufgaben (Ordnungsmaßnahmen) als Treuhänder der Stadt zu erfüllen. Er handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Stadt. Er führt folgenden das TreunandvernaJLtnrs Kenn­zeichnenden Zusatz:

Sanierungsträger der Stadt Montabaur.

fol ur\c(;3T-)ir'-nmo*p:f.T''/<0*RY' hat die ihm übertragenen Aufgaben mi^i der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, die Beschlüsse und ^ Weisungen der Stadt sowie alle in Bezug auf die Sanierung ^

bestehenden Vorschriften zu beachten.

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(ß) Der Sanierungsträger darf während der Dauer dieses Vertrages^ und bis zu zwei Jahren danach im Sanierungsgebiet auf eigene ^

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Rechnung keine Grundstücke oder grundstückseigene Rechte erweroe; es sei denn, daß die Stadt es ihm ausnahmsweise besonders gestattet.

erwirbt, m das Treuhandvermögen zu überführen.

§ 5 ^

TREUHANDVERMÖGEN

(l) Der Sanierungsträger hat all-e Gegenstände, die er von der Stadt zur Durchführung der Sanierung erhält, gesondert von sein^ eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögenjt Er hat Gegenstände, die er mit Mitteln des Treuhandvermögens ^ oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder dureih ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, S

(2) Der Sanierungsträger hat eigene Grundstücke und grundstücks-^

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