5
2 .
2.1
2.2
2.ß
2.4
3 *
Bei den Baumaßnahtuen:
auf Antrag Betreuung Bauwilliger bei der Wiederbebauung des Sanicrungsgebictes;
auf Antrag Betreuung der Eigentümer bei der Modernisierung zu erhaltender baulicher Anlagen im Sanierungsgebiet ;
auf Antrag Betreuung von Sanierungsbetroffenen bei der Errichtung von Ersatzbauten und Ersatzanlagen;
Bauherrentätigkeit, soweit die Stadt ihn durch besonderen Vertrag dazu beauftragt oder es ihm gestattet.
Inhalt, Art und Umfang der Betreuung sowie die Vergütung werden durch Vertrag zwischen dem Sanierungsträger und den Bauwilligen
geregelt.
( 2 )
Zur Tätigkeit des Sanierungsträgers gehört auch rische Untersuchung und Anpassung der einzelnen Der Sanierungsträger hat zu prüfen, ob die bei Stücksübertragung den Bewerbern aufgegebenen Be Auflagen eingehalten werden.
eine'plane- Bauvorhaben. der Grunddingungen und
(ß) Dem Sanierungsträger obliegt im Interesse einer einheitlichen städtebaulichen Neuordnung und Neubebauung die Koordinierung aller im Sanierungsgebiet anstehenden Planungs- und Bäuaufgaben in Abstimmung mit der Stadt und dem Planungsbüro Imlau.
(4) Der Sanierungsträger hat im Rahmen seiner Aufgaben (Absätze 1 - ß) in Abstimmung mit der Stadt die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu führen.
(ß) Der Sanicrungsträger kann nur mit Zustimmung der Stadt Sonderfachleute beauftragen, sofern er diese Leistungen nicht selbst erbringen kann.
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