Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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2 .

2.1

2.2

2.ß

2.4

3 *

Bei den Baumaßnahtuen:

auf Antrag Betreuung Bauwilliger bei der Wiederbebauung des Sanicrungsgebictes;

auf Antrag Betreuung der Eigentümer bei der Modernisie­rung zu erhaltender baulicher Anlagen im Sanierungsge­biet ;

auf Antrag Betreuung von Sanierungsbetroffenen bei der Errichtung von Ersatzbauten und Ersatzanlagen;

Bauherrentätigkeit, soweit die Stadt ihn durch besonde­ren Vertrag dazu beauftragt oder es ihm gestattet.

Inhalt, Art und Umfang der Betreuung sowie die Vergütung werden durch Vertrag zwischen dem Sanierungsträger und den Bauwilligen

geregelt.

( 2 )

Zur Tätigkeit des Sanierungsträgers gehört auch rische Untersuchung und Anpassung der einzelnen Der Sanierungsträger hat zu prüfen, ob die bei Stücksübertragung den Bewerbern aufgegebenen Be Auflagen eingehalten werden.

eine'plane- Bauvorhaben. der Grund­dingungen und

(ß) Dem Sanierungsträger obliegt im Interesse einer einheit­lichen städtebaulichen Neuordnung und Neubebauung die Koordi­nierung aller im Sanierungsgebiet anstehenden Planungs- und Bäuaufgaben in Abstimmung mit der Stadt und dem Planungsbüro Imlau.

(4) Der Sanierungsträger hat im Rahmen seiner Aufgaben (Absätze 1 - ß) in Abstimmung mit der Stadt die notwendigen Verhand­lungen mit den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu führen.

(ß) Der Sanicrungsträger kann nur mit Zustimmung der Stadt Sonderfachleute beauftragen, sofern er diese Leistungen nicht selbst erbringen kann.

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