1.9
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l.ii
1.12
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i
Stelle des Grundstückseigentums tretenden Rechte an die i
f
neuen Eigentümer zu veräußern sind nach Erörterung mit j den Eigentümern, Mietern, Pächtern und anderen Nutzungs-j berechtigten;
Veräußerung der neugeordneten und erschlossenen Grundstücke und Rechte entsprechend den von. der Stadt genehmigten Bedingungen sowie die Durchführung von freiwilligen Umlegungen;
fortlaufende Beratung der Eigentümer, Mieter und Pächter sowie sonstiger Nutzungsberechtigter der von der Sanierung betroffenen Grundstücke mit dem Ziel, ihre Bereitschaft und Mitarbeit zu wecken und zu fordern sowie Feststellung der nachteiligen Auswirkung für die von der Sanierung unmittelbar Betroffenen und Entwicklung von Vorstellungen, solche nachteiligen Auswirkungen zu
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vermeiden und zu mildem ;
Überwachung der Bauvorhaben im Sanierungsgebiet auf Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen;
Erstellung eines Sozialplanes;
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Planung der Neuerschließungsmaßnahmen gern. § ß -- 1.12 i
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von Ausgleichsbeträgen (§§ 4l, 42 StBauFG);
Umsetzung von Bewohnern und Betrieben;
Beschaffung von Ersatzflächen und Ersatzräumen;
Rechtliche und tatsächliche Freimachung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke für die Neuordnung einschließlich des notwendigen Abbruchs von Gebäuden;
Erschließung des Sanierungsgebietes einschließlich Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung;
Vorbereitung notwendiger Vermessungsarbeiten;
Ausarbeitung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, zu denen die Grundstücke oder die an die

