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§ 3
ÜBERTRAGENE MASSNAHMEN
(l) in Durchführung der Sanierung obliegen dem Sanierungsträger folgende Aufgaben:
1 .
1.1
1.2
1.3
1
1.3
1.6
bei den Crdnungsmaßnabmen
Auswertung der vorliegenden Bestandsaufnahmen und Strukturuntersuchungen, ggf. deren Ergänzung;
Aufstellung eines Zeit- und Haßnahmenprogramms für die Neuordnung;
Mitarbeit bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden städtebaulichen Planungen und bei der Festlegung von Sanierungsabschnitten;
Ermittlung der Rosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden Finanzierungsangelegen heiten;
Ausarbeitung eines Planes für die Neuordnung des Sanierungsgebietes (Grundstücks- und Eigentumsplan);
Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der Stadt;
l.y Erwerb der im Sanierungsgebiet liegenden bebauten und
unbebauten Grundstücke, soweit sie aufgrund des von der - Stadt genehmigten Planes zu 1.5 für die Durchführung
benötigt werden oder soweit die Stadt den Sanierungsträger besonders zum Erwerb beauftragt und deren Bewirt schaftung und Verwaltung;
1.8 Beschaffung der Unterlagen, die die Stadt für die von
ihr durchzuführenden Maßnahmen benötigt, insbesondere für eine Umlegung (§ l6 StBauFG in Verbindung mit §§ 45 ff. BBauG) für Enteignungsanträge (5§ 22 StBauFG in Verbindung mit S§ Cß ff BBauG) und zur Erhebung
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