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an die Stadt herantragen, ihr jede gewünschte Auskunft erteilen H und ihr Hinsicht in seine Unterlagen gewähren. Der Sanierungs- n träger wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unter- 3 lagen und Daten, die er von der Stadt erhält und die er bei der ^ Durchführung der Maßnahmen erlangt, mit der gebotenen Vertrau- i lichkeit behandeln und nur im Einvernehmen mit der Stadt an Dritte weitergeben. j
Der Sanierungsträger wird seine Betreuungsaufgaben durch seine Außenstelle Koblenz, Schloßstraße 8, durchführen und in Montabaur regelmäßig Sprechstunden abhalten.
§ 1
AUFTRAG AN DEN SANIERUNGSTRÄGER
(l) Die Stadt beauftragt den Sanicrungsträger mit der Durch - führung von Maßnahmen, die zur Erneuerung des Sanierungsgebietes erforderlich und in § ß dieses Vertrages aufgeführt sind.
(2) Grundlage dieser städtebaulichen Maßnahme ist die vorliegende! städtebauliche Planung. Die Stadt behält sich eine Änderung oder Ergänzung vor.
(ß) Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 2
ALLGEMEINE VERTRAGSPFLICHTEN DES SANIERUNGSTRÄGERS
(1) Aufgabe des Sanierungsträgers ist es, die Stadt bei den dieser im Rahmen der Sanierung obliegenden Aufgaben zu unterstützen sowie Maßnahmen der Sanierung durchzuführen.
(2) Der Sanierungsträger verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben in enger Fühlungnahme mit der Stadt abzuwickeln.
(ß) Der Sanierungsträger darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt auf Dritte übertragen.

