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(7) Beauftragt der Sanierungsträger auf Verlangen deir Stadt Sondcrfachleute für Leistungen, die nicht bereits in der Vergütung nach Absatz 1 berücksichtigt sind, so ist dafür mit dem Sanierungsträger eine besondere Vergütung zu vereinbaren.
(8) Sollte sich aufgrund der vom Sanierungsträger geführten Aufzeichnungen und Unterlagen ergeben, daß die nach Abs. 1 gezahlte Gesamtvergütung in erkennbarem Mißverhältnis (+5 %) zu dem notwendigen Unternehmensaufwand steht, so sollen die Vertragspartner die Vergütungsregelung nochmals überprüfen und einen billigen Ausgleich herbeiführen. Sollten sich bei der endgültigen Gebührenbemessung Meinungsverschiedenheiten ergeben,
so unterwerfen sich die Vertragspartner dem Schiedsspruch der Bezirksregierung Koblenz.
§ 15
ERFÜLLUNG DES VERTRAGES
(l) Die Vertragspartner gehen davon aus, daß die Durchführung des Vertrages am 1. April 1973 beginnen soll und in vier Jahren beendet sein wird.
§ l6
KÜNDIGUNG
(l) Sollten Umstände eintreten, durch welche die Sanierung undurchführbar wird, können beide Parteien den Vertrag mit vierwöchiger Frist zum Quartalsende kündigen. Im übrigen können beide Parteien den Vertrag nur aus wichtigem Grunde im Sinne des BGB kündigen. Das Vorliegen des wichtigen Grundes hat der Kündigende nachzuweisen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Stadt die Absicht aufgibt, die Sanierung des Gebietes durchzuführen.
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