Akte 
Sitzung 27. Februar 1973
Entstehung
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(2) Jegliche Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

§ 17

PFLICHTEN BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGES

(1) Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ihm übertragenen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Sanierungsträger über das Treuhandvermögen Rechnung zu legen. Der Sanierungsträger hat das Erlangte an die Stadt herauszugeben und ihr insbesondere nicht verbrauchte Finanzierungsmittel auszuzahlen. Unverämßert gebliebene Grundstücke hat der Sanierungsträger entweder an die Stadt oder an von dieser zu benennende Dritte zu übertragen.

(2) Die Stadt hat den Sanierungsträger von allen Verpflichtungen freizustcllen, die dieser zur Erfüllung dieses Vertrages ein­gegangen ist. Die Stadt ist verpflichtet, die in Abs. 1 genann­ten Grundstücke zu übernehmen.

(ß) Wird der Vertrag aus von der Stadt zu vertretenden Gründen gekündigt, so erhält der Sanierungsträger volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen und 20 v.H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen.

(4) Wird der Vertrag aus von dem Sanierungsträger zu vertretender Gründen gekündigt, so erhält dieser eine Vergütung nur, wenn und soweit die erbrachten Leistungen von der Stadt verwertet werden können.

(3) Wird der Vertrag aus von keiner Vertragspartei zu Gründen gekündigt, so erhält der Sanierungsträger vol für die bisher erbrachten Leistungen einschließlich d wi cklungs j ahre s.

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