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. . § 18
UNWIRKSAMKEIT VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN/ERGÄNZUNGEN
(l) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vcrtragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen.
(2) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Be- ^
Stimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertrags- Partner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.
(3) Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen.
.e -- lt-
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedür-
T.
fen der Schriftform.
§ 19
ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist Montabaur
545 Montabaur
. . ...
2 4. Mai 1973
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(Unterschriften)
(Unterschriften)

