Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
Einzelbild herunterladen

2. Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Er­schließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsan- läge. * *

3. Die Aufwendungen für**Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, vVegen und Plätzen, für deren Erschließung diese ge­meinschaftlichen Erschließungsanlagcn notwendig sind, zugerechnet.

4. Die Gemeinde kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grund­stücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand ins­gesamt ermittelt wird.

§ 4

Anteil der Gemeinde

am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5

Art der Verteilung

des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§4) auf die durch die Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Er­schließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.

2. Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grund­stücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Die Ge­schoßflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser'keine Geschoßflächen­zahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt.

Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Be­bauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsauf­wandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächenzahl und Bau­massenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Verviel­fachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. .