2. Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsan- läge. * *
3. Die Aufwendungen für**Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, vVegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagcn notwendig sind, zugerechnet.
4. Die Gemeinde kann für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.
§ 4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Art der Verteilung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§4) auf die durch die Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschließungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.
2. Die Verteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen zueinander stehen. Die Geschoßflächenzahl bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden oder weist dieser'keine Geschoßflächenzahl aus, so wird die Geschoßflächenzahl nach der überwiegenden Bebauung der durch die betreffende Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, jedoch höchstens nach der sich aus § 17 der Baunutzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Geschoßflächenzahl, bestimmt.
Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Grundflächenzahl und Baumassenzahl ausweist, ergibt sich die Geschoßflächenzahl aus der Vervielfachung der Grundflächenzahl mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. .

