Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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3. Für Gewerbe-, Industrie- und Kerngcbietc wird die sich nach Abs. 2

ergebende Geschoßflächenzahl um 0,4 erhöht. Die gleiche Regelung gilt für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. _ '

4. Als Grundstücksfläche im Sinne von Absl 1 gilt:

1. die im Bereich des Bebauungsplanes liegende Fläche, für die die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,

a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,

b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage lie­genden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m.

5. Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135 (Eckgrundstücke) sind für beide Er­schließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlos­sen werden. Der Berechnung des Erschließungsbeitrages werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils'Tlur mit zwei Dritteln zugrundegelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Die Regelung gilt für weitere Erschließungsanlagcn entsprechend, wenn Grundstücke durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden.

6. Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

7. Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohn­zwecken dienen.