Akte 
Sitzung 07. März 1974
Entstehung
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5. für Grünanlagen,

^ a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m, ,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsan­lagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauge­biete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 5 sich ergebenden Geschoßflächen.

2. Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des § 128 Abs. 1 ' des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:

a) den Erwerb der Grundflächen,

b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Be­festigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Radfahrwege, )

f) die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen . )

h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen (Kosten für die Herstellung solcher Einrichtungen, die sowohl der Entwässerung von Erschließungs- anlagen als auch der Ableitung sonstiger Abwässer dienen, sind dem Er­schließungsaufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässe­rung der Erschließungsanlagen bedingt sind, höchstens jedoch die Kosten,

- die zur Verlegung eines Regenwasserkanals von 30 cm Durchmesser in ei­ner Verlegungstiefe von 1,50 m erforderlich sind),

i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

3. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus 1

ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

)

4. Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß.

5. Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundesstraße oder einer Landstraße I. und II. Ordnung entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

§ 3

Art der Ermittlun g

des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

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