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sind 1/4 Jahr nach Vorlage der genehmigten Planunterlagen für die Erweiterungsmaßnahme zur Zahlung fällig.
(2) Die Kostenanteile für die Erweiterungsmaßnahme im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Vereinbarung sind von den Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt zu erbringen. Die Restzahlung hat
4 Wochen nach Vorlage einer vom Wasserwirtschaftsamt anerkannten Schlußabrechnung zu erfolgen.
(3) Kommen die Gemeinden mit ihren Zahlungen in Verzug, so ist die Stadt Montabaur berechtigt, von ihnen Verzugszinsen in Höhe der ihr entgangenen oder der von ihr gezahlten Zinsen zu verlangen.
(4) Die Kostenanteile für den gemeinsamen Hauptsammler (§ 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung) sind von den Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach und Staudt entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt zu erbringen. Sie werden von der mit der Federführung beauftragten Gemeinde Dernbach unter Beifügung einer von dem zuständigen Ing.-Büro geprüften Baufortschrittsanzeige angefordert und sind innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kostenanförderung an die Gemeindekasse Dernbach zu zahlen. Soweit Dernbach für Gemeinden, die sich im Zahlungsverzug befinden, kassenmäßig in Vorlage tritt, haben diese der Gemeinde Dernbach die entgangenen oder die von ihr zu zahlenden Zinsen zu ersetzen.
(5) Die von der Gemeinde Horressen aufgrund der Vereinbarung mit der Stadt Montabaur vom lß. 12. 1963/12. ß. 1964 gezahlten Baukostenanteile werden auf die nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Baukostenanteile verrechnet.
§ 11
Zahlung der Anteile an den laufenden Kosten
(1) Die Kostenanteile nach § 5 Abs. ß und § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung werden von der Stadt Montabaur im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme der Kläranlage bzw. dem Anschluß der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach und Staudt an die Kläranlage der Stadt Montabaur vierteljährlich nachträglich angefordert.
Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kostenanforderung zu zahlen. Ab dem darauf folgenden Jahr sind von den Gemeinden ohne besondere Aufforderung zum lß. 2., Iß. 5.,
Iß. 8. und lß. 11. Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des für das vorangegangene Jahr gezahlten Kostenanteils zu leisten. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Rechnungsjahres. Ergibt sich hierbei eine Überzahlung, so wird der zuviel gezahlte Betrag mit den für das kommende Jahr zu leistenden Abschlagszahlungen verrechnet. Zu wenig gezahlte Beträge sind in einer Summe mit der nächsten Abschlagszahlung zu entrichten.
(2) Auf den nach § 6 Abs. 4 dieser Vereinbarung zu zahlenden Kostenanteil hat die Gemeinde Horressen ohne besondere Aufforderung jeweils zum lß. 2., lß. ß., Iß. 8. und lß. 11. eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages zu leisten.
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tj.<
Sitzung v.j
29. 10. 70'
VI.Leg.-P.
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26. 11. 70
VI. Leg.-P.
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Leg.-P. VI

