Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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(3) Die Kostenanteile nach § 7 Abs. 2 dieser Vereinbarung sind an die Gemeindekasse Dernbach zu zahlen. Bezüglich der Fälligkeit der Abrechnung und der Anforderung der Kostenan­teile findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

(4) Kommen Gemeinden ihren Zahlungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht rechtzeitig nach, so ist die Stadt Montabaur bzw. die Gemeinde Dernbach berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes zu verlangen.

§ 12

Loyalitätsklausel - Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Die beteiligten Gemeinden versprechen sich gegenseitig, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung im Geiste gutnachbar­licher Beziehungen durch offene Aussprache gütlich zu klären und dabei auf das Gesamtinteresse Rücksicht zu nehmen.

(2) Jeder Gemeinde steht es frei, in Streitfällen aus dieser Vereinbarung die Vermittlung der Aufsichtsbehörde (Landratsamt) anzurufen. Können Streitigkeiten im Vermittlungswege nicht beigelegt werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechts­weg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Bezirksregei­rung.

§ 13

Dauer der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird auf die Dauer von 50 Jahren abge­schlossen.

(2) Sowohl die Stadt Montabaur als auch die übrigen Gemeinden sind nur berechtigt, die Vereinbarung 5 Jahre vor ihrem Ablauf aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn dieser Grund unter Be­achtung des öffentliches Interesses mehr Gewicht hat als die Verpflichtung zur Vertragstreue. Ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für den Rechtsmittelweg fin­det § 12 (2) dieser Vereinbarung Anwendung.

(3) Im Falle der Kündigung durch*die Stadt Montabaur haben die übrigen Gemeinden Anspruch auf Erstattung der nach den §§ 5 Abs.

2 und 3 und 6 Abs. 1 und 3 dieser Vereinbarung eingebrachten Baukostenanteile. Die Kostenerstattung erfolgt im Verhältnis zum Sachzeitwert derjenigen Anlagen, zu denen die Gemeinden einen Baukostenanteil geleistet haben. Die Gemeinden sind sich darüber einig, daß der Sachzeitwert der Anlagen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung von einem unabhängigen Gutachter, den die Industrie- und Handelskammer bestellt, festgestellt wird.

(4) Im Falle der Kündigung durch die Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt oder Horressen besteht für diese Gemeinden we­der ein Anspruch auf Erstattung der an die Stadt Montabaur gezahl­ten Baukostenanteile noch ein Anspruch auf Erstattung des Bau­kostenanteils nach § 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung.

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VI. Leg.-P.

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