9
Die Eigentumsanteile der aus dieser Vereinbarung ausscheidenden Gemeinden an dem gemeinsamen Hauptsammler gemäß § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung gehen auf die übrigen Gemeinden über.
(5) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich von der Kündigung zu unterrichten. Zur Unterrichtung verpflichtet ist diejenige Gemeinde, die die Kündigung ausspricht.
§ i4
Änderung der Rechtsform
Die Stadt Montabaur und die übrigen dieser Vereinbarung beigetretenen Gemeinden erklären sich damit einverstanden, daß nach Abschluß der kommunalen Neugliederung die jetzige Rechtsform für den Anschluß der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen an die Abwasseranlage der Stadt Montabaur überprüft wird. Alle Beteiligten stimmen darin überein, daß eine Änderung der Rechtsform nur in Erwägung gezogen wird, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geboten ist.
§ 15
Rechtsnachfolge
Werden im Zuge der Verwaltungsneugliederung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gemeinden aufgelöst oder mit anderen Gemeinden zusammengelegt, oder wenn eine Verbandsgemeinde die Aufgaben übernimmt, so gehen alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. Einer Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht.
§ 16
'1'
t
: 3
Die Vereinbarung ist lßfach ausgefertigt. Es erhalten
a) die Stadt Montabaur und die Gemeinden Dernbach,
Eigendorf, Eschelbach, Staudt u. Horressen je 2 Ausfertigungen,
b) das Landratsamt Montabaur 2 Ausfertigungen,
c) das Wasserwirtschaftsamt Montabaur 1 Ausfertigung.
§ 17
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung in Kraft. Zugleich tritt die Vereinbarung zwischen der Stadt Montabaur und der Gemeinde Horressen über den Anschluß der Gemeinde Horressen an die Abwasseranlage der Stadt Montabaur vom 13. 12. 1963/12. 3* 1964 außer Kraft.
1
Sitzung v.
29. 10. 70
VI.Leg.-P.:
26. 11 . 70 VI. Leg.-P,
—y— .. .
Leg.-P. VI

