Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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ohne Krankenhaus Dern

6.300 EGW 1.800 EGW 1.200 EGW 1.400 EGW

58,88 % 16,82 % 11 , 22 % 13,08 %

Insgesamt:

100,00 %

10.700 EGW

(2) In dem gleichen Verhältnis haben sich die Gemeinden auch an den laufenden Kosten für den Betrieb, die Wartung, die Unter­haltung und die Verwaltung des gemeinsamen Hauptsammlers zu be­teiligen.

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§ 8

Eigene Hauptsammler der Gemeinden

Die Baukosten sowie die laufenden Kosten für die eigenen Haupt­sammler (§ 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung) haben die betreffenden Gemeinden in voller Höhe selbst zu tragen.

§ 9

Haushaltsmäßige Veranschlagung der Baukostenanteile - Beantragung der Landesbeihilfen

(1) Für die haushaltsmäßige Veranschlagung der Baukostenanteile - gilt folgendes:

a) Die Stadt Montabaur veranschlagt die Baukosten der Kläranlage und der durch die Gemarkung von Montabaur führenden Hauptsamm­ler (§ 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung) in voller Höhe in ihrem Haushaltsplan. Sie weist die Baukostenanteile der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen auf

der Einnahmenseite des Haushaltsplanes aus.

b) Die Gemeinde Dernbach veranschlagt die Baukosten für den ge­meinsamen Hauptsammler (§ 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung) in voller Höhe in ihrem Haushaltsplan. Sie hat die Baukostenan­teile der Gemeinden Eigendorf, Eschelbach und Staudt auf der Einnahmenseite des Haushaltsplanes auszuweisen.

c) Die nach dieser Vereinbarung von den Gemeinden Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen zu erbringenden Baukosten­anteile werden in den Haushaltsplänen dieser Gemeinden ver­anschlagt.

(2) Sowohl die Stadt Montabaur als auch die übrigen Gemeinden kön­nen Landesbeihilfen nur für die auf sie entfallenden Baukosten­anteile beantragen.

Sitzung v.

29. 10. 70

26. 11 . 70

Leg.-P. VI

Zahlung der Baukostenanteile

(l) Die Kostenanteile für die bereits bestehende Anlage in Montabaur