ohne Krankenhaus Dern
6.300 EGW 1.800 EGW 1.200 EGW 1.400 EGW
58,88 % 16,82 % 11 , 22 % 13,08 %
Insgesamt:
100,00 %
10.700 EGW
(2) In dem gleichen Verhältnis haben sich die Gemeinden auch an den laufenden Kosten für den Betrieb, die Wartung, die Unterhaltung und die Verwaltung des gemeinsamen Hauptsammlers zu beteiligen.
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§ 8
Eigene Hauptsammler der Gemeinden
Die Baukosten sowie die laufenden Kosten für die eigenen Hauptsammler (§ 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung) haben die betreffenden Gemeinden in voller Höhe selbst zu tragen.
§ 9
Haushaltsmäßige Veranschlagung der Baukostenanteile - Beantragung der Landesbeihilfen
(1) Für die haushaltsmäßige Veranschlagung der Baukostenanteile - gilt folgendes:
a) Die Stadt Montabaur veranschlagt die Baukosten der Kläranlage und der durch die Gemarkung von Montabaur führenden Hauptsammler (§ 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung) in voller Höhe in ihrem Haushaltsplan. Sie weist die Baukostenanteile der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen auf
der Einnahmenseite des Haushaltsplanes aus.
b) Die Gemeinde Dernbach veranschlagt die Baukosten für den gemeinsamen Hauptsammler (§ 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung) in voller Höhe in ihrem Haushaltsplan. Sie hat die Baukostenanteile der Gemeinden Eigendorf, Eschelbach und Staudt auf der Einnahmenseite des Haushaltsplanes auszuweisen.
c) Die nach dieser Vereinbarung von den Gemeinden Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen zu erbringenden Baukostenanteile werden in den Haushaltsplänen dieser Gemeinden veranschlagt.
(2) Sowohl die Stadt Montabaur als auch die übrigen Gemeinden können Landesbeihilfen nur für die auf sie entfallenden Baukostenanteile beantragen.
Sitzung v.
29. 10. 70
26. 11 . 70
Leg.-P. VI
Zahlung der Baukostenanteile
(l) Die Kostenanteile für die bereits bestehende Anlage in Montabaur

