5
(ß) An den Kosten für den Bau und die Erweiterung des die Abwässer der Gemeinde Horressen aufnehmenden - durch die Gemarkung von Montabaur führenden - Hauptsammlers (§ 1 Abs. dieser Vereinbarung) beteiligt sich die Gemeinde Horressen entsprechend ihrem 6fach verdünnten Abwasserfluß mit 15,1 %. Für die Abrechnung der der Stadt Montabaur bereits entstandenen Kosten verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
(4) Die Gemeinde Horressen beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung, die Wartung und die Verwaltung des Hauptsammlers mit 1 % ihres Kostenanteils nach Abs. ß.
Der Anteil der Gemeinde Horressen an den vorgenannten Kosten erhöht oder verringert sich im Verhältnis des derzeitigen Bauindexes, der auf der Basis 1962 = 100 errechnet wird, zu dem jeweiligen jährlichen Bauindex. Maßgebend ist der Bauindex für Beton- und Stahlbetonarbeiten.
Kostenanteile - Gemeinsamer Hauptsammler
(l) Die Kosten für den Bau, die Erweiterung und die evtl, spätere Erneuerung des gemeinsamen Hauptsammlers für die Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach und Staudt sind von den betreffenden Gemeinden wie folgt zu tragen und dementsprechend sind Erweiterung^- und Erneuerungsrücklagen nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften anzusammeln:
a) Gemeinsamer Hauptsammler für die Gemeinden Dernbach und Staudt bis zu der Stelle, an der die Abwässer der Gemeinden Eigendorf und Eschelbach aufgenommen werden
ohne Krankenhaus Dernbach
Dernbach
Staudt
6.300 EGW 1.400 EGW
81,82 % 18,18 %
Insgesamt: .... 7*700 EGW = 100,00
b) Gemeinsamer Hauptsammler der Gemeinden Eigendorf und
Eschelbach bis zu der Stelle, an der dieser mit dem gemeinsamen Hauptsammler der Gemeinden Dernbach und Staudt zusammentrifft
Eigendorf
Eschelbach
1.800 EGW = 60,00 % 1.200 EGW = 40,00 %
Insgesamt: 3.000 EGW = 100,00 %
c) Gemeinsamer Hauptsammler für die Gemeinden Dernbach, Staudt, Eigendorf und Eschelbach bis zu der Stelle, an der die Abwässer von der Stadt Montabaur übernommen werden (§ 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung)
3
Sitzung v.
29. 10. 70
VI. Leg.-P
Leg.-P. VI
6

