Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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(2) Der Kostenanteil errechnet sich nach den Einwohnergleich­werten der einzelnen Gemeinden. Hiernach ergibt sich folgendes Beteiligungsverhältnis:

Montabaur

Dernbach

Staudt

Eigendorf

Eschelbach

Horressen

ohne Krankenhaus Dernbach

17.300 EGW = 6.300 EGW = 1.400 EGW = 1.800 EGW = 1.200 EGW = 2.500 EGW =

56,72 % 20,66 % 4,59 % 5,90 % 3,93 % 8,20 %

Insgesamt: 30.500 EGW = 100,00 %

(3) In dem gleichen Verhältnis beteiligen sich die Gemeinden an den laufenden Kosten für die Unterhaltung, den Betrieb, die War­tung und die Verwaltung der Kläranlage. Den Schuldendienst für ihren Finanzierungsanteil trägt jede Gemeinde selbst. Zu den umlagefähigen Kosten zählt die Abschreibung, die die Stadt Mon­tabaur in dieser Höhe in einer Rücklage anzusammeln hat.

(4) Von der Stadt Montabaur bereits entstandene Kosten für die bestehende Kläranlage sind vor Errechnung der Kostenanteile der einzelnen Gemeinden die der Stadt Montabaur zu den betreffenden Kosten gewährten Landesbeihilfen abzusetzen.

(5) Die Einwohnergleichwerte werden erstmals im Jahre I 98 O und danach alle 10 Jahre neu ermittelt, und zwar von dem zu dieser Zeit für die Stadt Montabaur zuständigen Wasserwirtschaftsamt. Die neuen Einwohnergleichwerte gelten ab dem auf die Neufest­setzung folgenden Jahr.

§ 6

Kostenbeteiligung - Hauptsammler der Stadt Montabaur

(1) An den Kosten für den Bau und die Erweiterung des die Ab­wässer der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach und Staudt aufnehmenden - durch die Gemarkung von Montabaur führenden - Hauptsammlers (§ 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung) beteiligen sich die einzelnen Gemeinden wie folgt:

ohne Krankenhaus Dernbach

Dernbach 6.300 EGW = 36,12 % Staudt 1.400 EGW = 8,03 % Eigendorf 1.800 EGW = 10,32 % Eschelbach 1.200 EGW = 6,88 % Montabaur 6.740 EGW = 38,65 %

Zusammen: . 17*440 EGW = 100,00 %

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Sitzung v.

29 . 10 . 70

VI.Leg.-P.!

26 . 11. 70 VI. Leg.-P.

}i Leg.-P. VI

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(2) Das gleiche Beteiligungsverhältnis gilt auch für die Kosten

der Unterhaltung, des Betriebes, der Wartung und der Verwaltung jy

dieses Hauptsammlers. § 5 Abs. 3 und 5 findet Anwendung.

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