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Aufträgen etc.) haben die beteiligten Gemeinden ein Vorschlagsrecht.
(2) Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes wird ein gemeinsamer Ausschuß gebildet. Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschlüsse des Stadtrates Montabaur vorzubereiten, d. h. er hat über alle der Beschlußfassung des Stadtrates unterliegenden Angelegenheiten zu beraten und dem Stadtrat Beschlußvorschläge zu unterbreiten.
(3) Dem Ausschuß gehören als Mitglied an:
a) Der Bürgermeister der Stadt Montabaur sowie die Bürgermeister der übrigen 5 Gemeinden,
b) 2 vom Stadtrat Montabaur zu wählende Vertreter,
c) je ein von den Gemeindevertretungen der übrigen Gemeinden zu wählender Vertreter.
Für jedes Mitglied (Buchst, b) und c) ist ein Stellvertreter zu wählen. Sowohl die Mitglieder als auch deren Stellvertreter müssen im Sinne des Kommunalwahlgesetzes wählbar sein. An die Stelle der Bürgermeister tritt bei deren Verhinderung ihr gesetzlicher Vertreter.
(4) Jede Gemeinde hat ungeachtet der Zahl ihrer Mitglieder in dem Ausschuß soviel Stimmen, wie sich bei Teilung ihrer in § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung festgelegten Einwohnergleichwerte durch 100 ergibt, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeinden. Die Stimmen einer Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden.
(5) Den Vorsitz in dem Ausschuß führt der Bürgermeister der Stadt Montabaur und bei dessen Verhinderung sein gesetzlicher Vertreter. Der Vorsitzende beruft die Ausschußmitglieder unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen Einladung und Sitzung müssen - dringende Fälle ausgenommen - mindestens 7 Tage liegen. Die Dringlichkeit muß vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.
(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn durch die Anwesenden mehr als die Hälfte der Stimmen gemäß Abs. 4 vertreten ist.
(7) Weicht der Stadtrat Montabaur bei der Beschlußfassung von dem Beschlußvorschlag des Ausschusses ab, so gilt § 12 Abs. 2. Der Beschluß des Stadtrates ist den übrigen beteiligten Gemeinden innerhalb von 7 Tagen zur Kenntnis zu geben. Das Verfahren nach
§ 12 Abs. 2 kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Stadtratsbeschlusses eingeleitet werden.
§ 5
Kostenbeteiligung - Kläranlage
(l) Die an die zentrale Kläranlage der Stadt Montabaur angeschlossenen Gemeinden sind verpflichtet, sich an den der Stadt Montabaur entstandenen und noch entstehenden Kosten für den Bau und die Erweiterung der Kläranlage zu beteiligen.
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Sitzung v.
29. 10. 70
VI.Leg.-P
26. 11. 70
VI. Leg.-P.
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Leg.-P. VI
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