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§ 2
Übernahme der Abwässer
(1) Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, alle Abwässer der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen in ihre Kanalisation aufzunehmen und sie zur vorschriftsmäßigen abwassertechnischen Behandlung in ihre Kläranlage weiterzuleiten
(2) Die Übernahmestellen für die Aufnahme der Abwässer und der Verlauf der die Abwässer aufnehmenden Hauptsammler durch die Gemarkung der Stadt Montabaur bis zur Kläranlage sind auf den dieser Vereinbarung beigefügten Lageplänen (Anlage 1 und 2) eingezeichnet. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(3) Die Stadt Montabaur garantiert mit Ausnahme der Fälle der höheren Gewalt die ordnungsmäßige Übernahme und die einwandfreie Klärung der Abwässer der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden. Abwässer, deren Verschmutzungsgrad nach Entscheidung der zuständigen Fachbehörde (Wasserwirtschaftsamt) Mehrkosten bei der Klärung verursachen oder besondere Bauwerke oder sonstige zusätzliche Einrichtungen erfordern, werden von der Stadt Montabaur nur dann übernommen, wenn die betreffende Gemeinde sich bereit erklärt, die Mehrkosten zu tragen.
(4) Jede Gemeinde ist verpflichtet, bei Einleitung von Abwässern im Sinne des Abs. 3 der Stadt Montabaur Mitteilung zu machen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Auflagen.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Mitteilungspflicht an die übrigen Gemeinden auch für die Stadt Montabaur.
Mehrkosten, die durch besondere Verschmutzung (Öl, Benzin oder ähnliche Stoffe) verursacht werden, sind von den beteiligten Gemeinden nach den Einwohnergleichwerten anteilig zu tragen, sofern die verursachende Gemeinde nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
§ 3
Ausbau der eigenen Kanalisationsanlagen -
Anschlußzwang
(1) Die Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen verpflichten sich, ihre eigene Kanalisation entsprechend der erteilten Genehmigung nach dem Landeswassergesetz auszubauen und zu unterhalten.
(2) Die Gemeinden verpflichten sich ferner, bis zur Fertigstellung des eigenen Hauptsammlers, durch Ortssatzung den Anschlußzwang für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, auf denen Abwässer anfallen, einzuführen und, soweit eine entsprechende Satzung bereits besteht, den Anschlußzwang auch künftig beizubehalten.
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Sitzung v. B
29. 10. 70 j
VI.Leg.-P.
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26. li. 70
VI. Leg.-P.
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Leg.-P. VI
§ 4
Vorschlagsrecht
(1) In allen den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der zentralen Kläranlage betreffenden Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch den Stadtrat Montabaur bedürfen (Vergabe von

