Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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§ 2

Übernahme der Abwässer

(1) Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, alle Abwässer der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen in ihre Kanalisation aufzunehmen und sie zur vorschriftsmäßigen abwassertechnischen Behandlung in ihre Kläranlage weiterzuleiten

(2) Die Übernahmestellen für die Aufnahme der Abwässer und der Verlauf der die Abwässer aufnehmenden Hauptsammler durch die Ge­markung der Stadt Montabaur bis zur Kläranlage sind auf den die­ser Vereinbarung beigefügten Lageplänen (Anlage 1 und 2) einge­zeichnet. Die Lagepläne sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(3) Die Stadt Montabaur garantiert mit Ausnahme der Fälle der höheren Gewalt die ordnungsmäßige Übernahme und die einwand­freie Klärung der Abwässer der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden. Abwässer, deren Verschmutzungsgrad nach Entscheidung der zustän­digen Fachbehörde (Wasserwirtschaftsamt) Mehrkosten bei der Klärung verursachen oder besondere Bauwerke oder sonstige zu­sätzliche Einrichtungen erfordern, werden von der Stadt Monta­baur nur dann übernommen, wenn die betreffende Gemeinde sich bereit erklärt, die Mehrkosten zu tragen.

(4) Jede Gemeinde ist verpflichtet, bei Einleitung von Abwässern im Sinne des Abs. 3 der Stadt Montabaur Mitteilung zu machen un­ter gleichzeitiger Bekanntgabe der wasserwirtschaftlichen Auf­lagen.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Mitteilungspflicht an die übrigen Gemeinden auch für die Stadt Montabaur.

Mehrkosten, die durch besondere Verschmutzung (Öl, Benzin oder ähnliche Stoffe) verursacht werden, sind von den beteiligten Gemeinden nach den Einwohnergleichwerten anteilig zu tragen, so­fern die verursachende Gemeinde nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

§ 3

Ausbau der eigenen Kanalisationsanlagen -

Anschlußzwang

(1) Die Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen verpflichten sich, ihre eigene Kanalisation entspre­chend der erteilten Genehmigung nach dem Landeswassergesetz auszubauen und zu unterhalten.

(2) Die Gemeinden verpflichten sich ferner, bis zur Fertigstel­lung des eigenen Hauptsammlers, durch Ortssatzung den Anschluß­zwang für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, auf denen Abwässer anfallen, einzuführen und, soweit eine entsprechende Satzung bereits besteht, den Anschlußzwang auch künftig beizu­behalten.

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Sitzung v. B

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VI.Leg.-P.

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VI. Leg.-P.

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Leg.-P. VI

§ 4

Vorschlagsrecht

(1) In allen den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der zen­tralen Kläranlage betreffenden Angelegenheiten, die der Beschluß­fassung durch den Stadtrat Montabaur bedürfen (Vergabe von