Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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Anlage zu Punkt 1/3

Vereinbarung

über den Anschluß der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen an die Abwasseranlage der Stadt Montabaur

Aufgrund des § des Landesgesetzes über Zweckverbände und an­dere Formen der kommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbandsgesetz) vom ß. 12. 1954 (GVB1. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, wird zwischen der Stadt Montabaur einerseits und den Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen andererseits anstelle der Bildung eines Zweckverbandes folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Montabaur ist Eigentümerin der zentralen Kläranlage. Sie ist für den Bau (einschl. Erneuerung und Erweiterung), die Verwaltung und die Unterhaltung der Kläranlage zuständig. Das glei­che gilt auch hinsichtlich der die Abwässer der Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach, Staudt und Horressen aufnehmenden beiden Hauptsammler, soweit diese durch die Gemarkung von Montabaur (Übernahmestelle - § 2 Abs. 2 - bis Kläranlage) führen.

(2) Der Bau (einschließlich Erneuerung und Erweiterung) des ge­meinsamen Hauptsammlers für die Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach und Staudt von der Stelle, an der die Hauptsammler der Gemeinden Dernbach und Staudt Zusammentreffen, bis zur Über­nahmestelle (§ 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung) sowie die Unterhaltung und Verwaltung dieses Hauptsammlers obliegt den vorgenannten Ge­meinden als Gemeinschaftsaufgabe. Mit der Federführung wird die Gemeinde Dernbach beauftragt, die auch die haushalts- und kassen­mäßige Abwicklung aller mit dem Bau, der Verwaltung und der Unter­haltung des gemeinsamen Hauptsammlers zusammenhängenden Angelegen­heiten übernimmt. Für die Vergabe von Aufträgen sowie für alle sonstigen Entscheidungen, die finanzielle Auswirkungen haben kön­nen, ist die Zustimmung der Bürgermeister der beteiligten Gemein­den erforderlich. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung bleibt unberührt. Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(ß) Das Eigentum an dem gemeinsamen Hauptsammler für die Gemeinden Dernbach, Eigendorf, Eschelbach und Staudt steht den Gemeinden jeweils mit dem Bruchteil zu, mit dem sie sich an den Baukosten beteiligt haben.

(4) Der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung des eigenen Haupt­sammlers (Teilstück vom Regenüberlauf bis zum Zusammentreffen mit dem Hauptsammler einer anderen Gemeinde) ist Sache jeder einzelnen Gemeinde. Die Gemeinden sind Eigentümerin dieses Hauptsammlers.

(5) Um eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer aller Gemein­den zu gewährleisten, verpflichten sich die Gemeinden untereinan­der und die Stadt Montabaur zur Zusammenarbeit bei der Planung und dem Bau der in den vorhergehenden Absätzen genannten Haupt­sammler.

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Sitzung v.

29. 10. 70