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§ 14
Geldbuße bei Zuwiderhandlungen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §
24 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden. In Fällen von geringerer Bedeutung kann auch eine gebührenpflichtige Verwarnung ausgesprochen werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeit vom 24.5.1968 (BGBl. S. 48) findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmittel richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8.7.1957 (GVB1. S. 101).
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§ 15
Rechte und Pflichten
Die sich aus diesem Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher, wirtschaftliche Eigentümer und für die in sonstiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
§ 16
Rechtmittel
Den Anschlußberechtigten und Anschlußpflichtigen stehen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.i 960 (GVB1. S. 145) zu.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 8.12.1964 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Montabaur, den
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(Mangels)
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