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(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Behälter mit geschlossenem Deckel zu der für das Abholen festgesetzten Zeit auf dem Bürgersteig bzw. vor dem Grundstück zur Entleerung bereitgestellt werden. Das Aufstellen der Behälter hat so zu erfolgen, daß der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.
(ß) Wo der Müllwagen nach Entscheidung der Stadtverwaltung nicht vorbeifahren kann, müssen die Behälter zu einer von Fall zu Fall mit der Stadtverwaltung zu vereinbarenden Stelle gebracht werden.
(4) Nach der Entleerung sind die Behälter durch den Verpflichteten oder dessen Beauftragten von der Straße unverzüglich zu entfernen. Für etwa abhanden gekommene Müllgefäße übernimmt die Stadt keine Haftung.
(5) Bei der Bereitstellung des Sperrgutes sind die Verpackungsvorschriften des § 6 (2) zu beachten, im übrigen gelten die Abs. (2) und (ß).
§ 11
Eigentumsübergang
Der Müll geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 12
Unterbrechung der Müllabfuhr
(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllabfuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr erlassen, und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung in Höhe einer monatlichen Gebühr.
(2) Ist die Abholung des Mülls aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie so bald als möglich nachgeholt.
(3) Voraussehbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr werden bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche hergeleitet werden.
§ 13
Deckung der Müllabfuhrkosten
Für die Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr werden von den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in einer besonderen Gebührensatzung festgestzt.
Sitzung v
VI.Leg.-P
26. 11. 70
VI. Leg.-P
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