Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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(2) Tritt ein Wechsel in der bisherige Eigentümer Mitteilung zu machen. Zu Eigentümer verpflichtet.

der Person des Eigentümers ein, so hat der Stadtverwaltung schriftlich davon dieser Mitteilung ist auch der neue

§ 8

Müllgefäße

(1) Um eine staubfreie Entleerung der Müllgefäße zu ermöglichen, dürfen nur solche Müllgefäße verwandt werden, die hinsichtlich Konstruktion und Nutzinhalt den von der Stadtverwaltung vorge­schriebenen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Müllgefäße müssen aus Metall oder festem Plastik be­stehen und mit einem beweglichen, fest schließenden, von dem Behälter nicht trennbaren Deckel mit Tragbügel bzw. Handgriff sowie mit einer Vorrichtung zur Anhängung an die Entleerungs­einrichtung des Müllfahrzeuges versehen sein.

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(3) Die Gefäße sind stets rein und in einem gebrauchsfähigen Zu­stand zu erhalten. Die Mülltonnen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ihre Deckel sich gut schließen lassen.

(4) Für jeden selbständigen Haushalt ist mindestens ein 35-Liter- /

Müllgefäß bereitzustellen. Der Grundstückseigentümer oder dessen

Beauftragter hat dafür zu sorgen, daß die Mülleimer den Mietern zugänglich sind und regelmäßig sowie ordnungsgemäß benutzt wer­den.

(5) Die Beschaffung der Müllgefäße hat durch die Anschlußpflich­tigen und Anschlußberechtigten selbst zu erfolgen.

(6) Müllgefäße\^cLie den Anforderungen der Absätze 1 - ß nicht ent- sprechen, werden nicht entleert.

§ 9

Nachschau der Müllgefäße und Auskunfspflicht

(1) Den Beauftragten der Stadt, die sich als solche ausweisen, ist zur Nachschau der Mülleimer und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, umgehend Zugang zu den in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes zu gewähren.

(2) Die Grundstückseigentümer und die in § 14 bezeichneten Per­sonen sind verpflichtet, über alle die Müllbeseitigung und Ge­bührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben.

Sitzung v.

29. 10. 70

VI.Leg.-P.i

26. 11 . 70 VI. Leg.-P.

Leg.-P. VI

§ 10

Bereitstellung und Abnahme des Mülls

(I) Die Abfuhr des Hausmülls (§ 5) erfolgt in der Regel einmal in jeder Woche, des Sperrmülls (§ 6) in der Regel einmal im Monat.

Der Tag und die Zeit der Abholung werden öffentlich bekanntgegeben.

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