fallen,
(
(
(
(
h) Autowracks oder Teile davon,
i) sperrige Gegenstände, die nicht in die Gefäße aufgenommen werden können.
(ß) Die in Abs. (2) genannten Stoffe bzw. Gegenstände sowie Schlacke und Asche in heißem Zustand dürfen den Müllgefäßen nicht zugeführt werden.
(4) Ob Gegenstände oder Stoffe unter Abs. (1) oder entscheidet im Zweifelsfall die Stadtverwaltung.
Wird festgestellt, gefüllt sind,
Stoffe Stadt
die
von
unter Abs. (2) fallen, ein- der Abfuhrpflicht entbunden.
( 5 ) Die Stadt kann die Abfuhr von Stoffen oder Gegenständen nach Abs. (2) Buchstaben a) und i) sowie die Abfuhr des Mülls von Grundstücken, die nicht an die Müllabfuhr angeschlossen sind, nach besonderer Vereinbarung übernehmen.
§ 6
Sperrmüll
(1) Unter den Begriff des Sperrgutes fallen ausschließlich die in Haushalten gelegentlich anfallenden sperrigen Gegenstände, die sich nicht in Müllgefäßen unterbringen lassen oder wegen ihrer Art und Beschaffenheit diesen nicht beigefüllt werden können, weil hierdurch Beschädigungen an der Mechanik des Müllwagens verursacht werden können.
(2) Zu dem Begriff "Sperrgut" gehören u.a.:
Möbelstücke, Sessel, und Liegemöbel, Matratzen, Öfen, Ofenrohre, Teppiche in gerolltem und verschnürtem Zustand, Kinderwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Haushaltswagen, Verpackungsmaterial aus Holz und Pappe, soweit diese flach zusammengelegt und zu handlichen Packs verschnürt sind.
(ß) Ausgenommen von der Sperrgutabfuhr sind:
Sämtliche Abfälle, Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus gewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile, ferner Bauelemente, Bauschutt, Flaschen, Einmachgläser, Blumentöpfe oder ähnliche Dinge.
§ 7
Anschluß und Anmeldung
(1) Der Eigentümer eines dem Anschluß-und Benutzungszwang unterliegenden Grundstückes hat schriftlich die zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere sind Neuanschaffungen von Mülleimern und Änderungen hinsichtlich ihrer Zahl und Größe der für das Grundstück bereitgestellten Müllgefäße umgehend der Stadtverwaltung bekanntzugeben.
Sitzung v.
29. 10. 70
VI.Leg.-P.
26. 11. 70
t
St;,
VI. Leg.-P
Leg.-P. VI

