Akte 
Sitzung 15. Oktober 1970
Entstehung
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§ 3

Anschluß und Benutzungszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer im Stadtgebiet ist verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Müll anfallt, an die städt. Müllab­fuhr anzuschließen und den Müll das ganze Jahr hindurch durch die städt. Müllabfuhr entfernen zu lassen.

(2) Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr des Mülls zu gewährleisten.

§ 4

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß an die städt. Müllabfuhr kann in begründeten Ausnahmefallen durch die Stadt­verwaltung, den Bürgermeister, ausgesprochen werden für abge­legene, schwer erreichbare Grundstücke und landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Betriebe, wenn die Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege der Ausnahmeregelung nicht ent­gegenstehen. In diesen Fällen muß sicher sein, daß die Müllbe­seitigung in anderer Weise ausreichend besorgt wird.

§ 5

Hausmüll

(1) Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in den Wohnungen und anderen Teilen des Grundstückes anfallende Unrat (Asche, Schlak- ken, Kehricht, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle sowie hauswirt­schaftliche Abfälle wie Lumpen, Knochen, Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konservenbüchsen, Blumenabfälle und dergl.).

(2) Als Hausmüll gelten nicht:

a) Packstoffe, Asche und Schlacke, soweit sie aus gewerblichen Betrieben stammen sowie Bauschutt und größere Steine,

b) Schnee, Eis, Erd e , Schlamm, Gartonabfällo und Hofunrat

c) menschliche und tierische Fäkalien, Stalldung und gesund­heitsgefährdende, ekelerregende und übelriechende Stoffe sowie Tierkadaver,

d) Abfälle aller Art aus Metzgereien, Molkereien, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen,

e) Stoffe, die das Grundwasser gefährden (z.B. Chemikalien in flüssiger oder fester Form, Benzin, Karbol und Öl),

f) Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grunde Mülleimer und Müllfahrzeug angreifen, beschä­digen oder ungewähnlich verschmutzen können (z.B. Farbreste),

g) Stoffe, die leicht entzündbar und explosiv sind^(z.B. Feuer­werkskörper, Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem oder trockenem Zustand),

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VI.Leg.-P.'

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