Satzung
vom
der Stadt Montabaur
über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25 . 9* 1964
(GVB1. S. l4ß) und der §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 195^ (GVB1.
S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung wird auf Beschluß
des Stadtrates vom _ folgende Satzung über die
öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadtgemeinde Montabaur betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung des Hausmülls (§ 5 ) und des Sperrmülls (§ 6).
(2) Die Abfuhr wird durch Spezialfahrzeuge eines Müllbeseitigungs Unternehmens an bestimmten Tagen in der Woche durchgeführt. Der Hausmüll muß in 35 - oder 50 - Liter Mülleimer (§ 8) eingefüllt sein.
§ 2
Anschluß und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die städt. Müllabfuhr und ihre Benutzung zu verlangen.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
(3) Den Anschluß eines Grundstückes an die Müllabfuhr kann die Stadt versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwie rigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
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Sitzung v
Leg.-P. VI
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