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und Anlagen der Grundstückseigentümerin zurückgibt. '
Der Paragraph kann in dieser Fassung vom Stadtrat nicht gebilligt werden. Es ist vorgesehen, daß vor der Rückübertragung der Grundstücke auf die Eigentümerin die Erbbauberechtigte die errichteten Gebäude und Anlagen beseitigen muß, damit die Grundstücke ihrem ursprünglichen Verwendungszweck wieder zugeführt werden können.
Bei 7 Stimmenthaltungen beschließt der Stadtrat, dem § 9 in der zuletzt genannten Form zuzustimmen.
Reg. Ass. Grub wird die vom Stadtrat gewünschten Änderungen des Vertragsentwurfes dem Ministerium in Bonn zur Entscheidung vortragen.
Desweiteren spricht Reg.-Ass. Grub die dringende Bitte aus, wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die vorzeitige Besitzeinweisung schnellstmöglichst auszusprechen, da sonst das Enteignungsverfahren beantragt werden müsse.
Nach eingehender Aussprache faßt der Stadtrat folgenden Beschluß: ^
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Oberfinanzdirektion in Koblenz im Sinne des Erbbauvertrages zu verhandeln und eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht auszusprechen.
In einem weiteren Beschluß entscheidet sich der Stadtrat .bei 7 Stimmenthaltungen:
Unabhängig von der formellen Aussprache der vorzeitigen Besitzeinweisung wird Herr Forstamtmann Reifenberger mit dem Holzeinschlag vor Beendigung der Saftruhe beauftragt.
Desweiteren beauftragt der Stadtrat den Vorsitzenden, Erkundigungen über die Höhe eines Verkaufpreises in dem fraglichen Gelände einzuholen, damit in einer der nächsten Ausschußsitzungen die Möglichkeit eines evtl. Verkaufes der Grundstücke an die Bundesrepublik mit Eintragung des Rückkaufrechtes beraten werden kann.

