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Zu Punkt 11/2
Vertrag mit der Bundeswehr
Zur Diskussion stand der Entwurf eines Erbbauvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehrverwaltung) und die Einwilligung zur vorzeitigen Besitzeinweisung in die in dem Erbbauvertrag genannten Grundstücke. Diskussionspartner waren Reg.-Ass. Grub, Verw.-Angest. Annecke und Verw.-Angest. Göbel.
Uber den Entwurf des Erbbauvertrages bestanden in drei wesentlichen Punkten Meinungsverschiedenheiten:
1. In § 1 Abs. 2 ist festgelegt, daß der Erbbauvertrag ohne zeitliche Beschränkung abgeschlossen wird. Von seiten der Verwaltung wird gewünscht, den Erbbauvertrag auf eine bestimmte Zeit zu beschränken. Reg.-Ass. Grub führt dazu aus, daß eine zeitliche Beschränkung nicht möglich ist, da nicht abzusehen sei, wie lange der Verteidigungszweck bestehen wird.
Der Stadtrat ist damit einverstanden, daß aus rechtlichen Erwägungen eine zeitliche Beschränkung des Erbbauvertrages nicht festgelegt werden kann, da keiner der beiden Vertragspartner beurteilen kann, zu welchem Zeitpunkt der Verteidigungsfall nicht mehr gegeben ist.
2. In § 6 Abs. 5 ist im Vertragsentwurf die Einsetzung einer Sachverständigenkommission vorgesehen, die sich bei Änderung des Erbbauzinses unter Ausschluß des Rechtsweges über eine Neufestsetzung einigen soll. Reg.-Ass. Grub vertritt die Meinung, daß bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten auf jeden Fall die Möglichkeit der Einhaltung des Rechtsweges gegeben sein muß.
Der Stadtrat beschließt bei 6 Stimmenthaltungen, in § 6
Alt
Abs. 5 den Satzteil "unter Ausschluß des Rechtsweges" zu streichen.
ß. In § 9 sah der Entwurf der Bundesvermögensstelle vor, daß die Erbbauberechtigte nach Erlöschen des Erbbaurechts die Grundstücke mit den aufstehenden Gebäuden
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