Akte 
Sitzung 24. April 1969
Entstehung
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4. Antennenanlagen sind so anzuordnen, daß sie nicht verun­staltend wirken. Gemeinschaftsantennen sind anzustreben.

§ 3

Dachausbildung

1. Bei Hauptgebäuden in 2-geschossiger Bauweise sind Sattel­und Flachdächer sowie gegeneinanderversetzte Pultdächer zulässig. Bei Hauptgebäuden in eingeschossiger Bauweise sind alle Dacharten zulässig.

Die Dachtraufe ist parallel zur Erschließungsstraße zu legen.

2. Für die Dacheindeckung dürfen, mit Ausnahme bei Flach­dächern, nur dunkelfarbene Baustoffe verwendet werden. Flachdächer können hell bekiest werden.

ß. Die max. Dachneigung darf bei 2-geschossiger und bei 1- geschossiger Bauweise 35° nicht überschreiten. Drempel sind bis zu einer Höhe von 60 cm, Oberkante Fußpfette ge­messen, erlaubt, wenn dieser nach Vergrößerung des Dach­überstandes bis zu 2/ß seiner Höhe verdeckt wird. Der Dachüberstand einschl. Rinne darf horizontal gemessen 60 cm nicht überschreiten.

4. Unentbehrliche Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht mehr als 2/3 der Trauflänge, der Mindestabstand vom Giebelort muß 2,00 m, bei Grenzbebauung 1,50 m betragen. Die Trau­fe darf durch Aufbauten nicht unterbrochen werden.

§ 4

Garagenbauten für PKW

1. Die Garagen dürfen nur Flach- oder Walmdächer sowie Pult­dächer, letztere in Querrichtung bis 10° und in Längs - richtung bis 5** Neigung erhaltend

2. Die Garagenbaukörper dürfen eine mittlere Höhe von 2,5 m nicht überschreiten.

Sitzung v.

Sitzung v. 5 . 5 . 1969

V. Leg.-P.

Sitzung v. 22. 5. 69 V. Leg.-P.

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