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§ 1
Örtlicher Geltungsbereich (Planbereichsgrenzen)
Der Geltungsbereich wird umgrenzt:
im Norden von der Südgrenze der städt. Grabenparzelle Flur 27, Flurstück $884 und in der Verlängerung derselben durch eine Linie schneidend die städt. Wegeparzelle Flur 26, Flurstück 5861;
im Osten von der Ostgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 26, Flurstück 5861 und zwar vom Schnittpunkt der Verlängerungslinie der nördlichen Begrenzungslinie bis zur städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891 . Von dort aus verläuft die östliche Begrenzung des Baugebietes weiter durch eine gerade Linie die städt. Wegeparzelle Flur 27 , Flurstück 5891 schneidend bis ca. 3,00 m über diese Parzelle hinaus in die städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5894;
im Süden durch eine Linie die von dem vorgenannten Punkt
aus in einem Abstand von ca. 3,00 m südlich von der Südgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891 (berührend die Grundstücke Flur 27, Flurstücke 4637 und 4630) bis zu der städt. Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 6 O 5 O verläuft;
im Westen durch die Umgrenzung zwischen der südlichen und
nördlichen Begrenzung des Baugebietes entlang der Ostgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 6050 .
§ 2
Außere Gestaltung von baulichen Anlagen
1. Das Außere der baulichen Anlagen muß in Farbe, Form und Baustoff aufeinander abgestimmt werden. Verunstaltende Baustoffe sind unzulässig.
2 . Überladungen, verunstaltende Verzierungen, unförmige Gesimsverkröpfungen und entstellende Bauteile oder Gliederungen sind unzulässig.
3. Die Sockelhöhe (Oberkante Kellergeschoß) darf bei den Gebäuden, die talseitig von den Straßen A, B und C liegen,
50 cm von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht überschreiten. Die bergseitig der Straße A und B gelegenen Gebäude dürfen eine max. Sockelhöhe von 1,50 m von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht übersteigen.
Das natürliche Gelände ist an diesen letztgenannten Gebäuden ion Gebäudevorderkante bis zum Bürgersteig zu erhalten. Abgrabungen und Einschnitte sind hier nur für Garageneinfahrten und Hauseingänge zulässig.
Sitzung v.
Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.
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Sitzung v. 22. 5. 69
V. Leg.-P.
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