Akte 
Sitzung 24. April 1969
Entstehung
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§ 1

Örtlicher Geltungsbereich (Planbereichsgrenzen)

Der Geltungsbereich wird umgrenzt:

im Norden von der Südgrenze der städt. Grabenparzelle Flur 27, Flurstück $884 und in der Verlängerung derselben durch eine Linie schneidend die städt. Wegeparzelle Flur 26, Flurstück 5861;

im Osten von der Ostgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 26, Flurstück 5861 und zwar vom Schnittpunkt der Ver­längerungslinie der nördlichen Begrenzungslinie bis zur städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5891 . Von dort aus verläuft die östliche Begrenzung des Baugebietes weiter durch eine gerade Linie die städt. Wegeparzelle Flur 27 , Flurstück 5891 schnei­dend bis ca. 3,00 m über diese Parzelle hinaus in die städt. Wegeparzelle Flur 27, Flurstück 5894;

im Süden durch eine Linie die von dem vorgenannten Punkt

aus in einem Abstand von ca. 3,00 m südlich von der Südgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 27, Flur­stück 5891 (berührend die Grundstücke Flur 27, Flurstücke 4637 und 4630) bis zu der städt. Wege­parzelle Flur 28, Flurstück 6 O 5 O verläuft;

im Westen durch die Umgrenzung zwischen der südlichen und

nördlichen Begrenzung des Baugebietes entlang der Ostgrenze der städt. Wegeparzelle Flur 28, Flur­stück 6050 .

§ 2

Außere Gestaltung von baulichen Anlagen

1. Das Außere der baulichen Anlagen muß in Farbe, Form und Baustoff aufeinander abgestimmt werden. Verunstaltende Bau­stoffe sind unzulässig.

2 . Überladungen, verunstaltende Verzierungen, unförmige Ge­simsverkröpfungen und entstellende Bauteile oder Gliede­rungen sind unzulässig.

3. Die Sockelhöhe (Oberkante Kellergeschoß) darf bei den Ge­bäuden, die talseitig von den Straßen A, B und C liegen,

50 cm von Oberkante Bürgersteig gemessen nicht überschrei­ten. Die bergseitig der Straße A und B gelegenen Gebäude dürfen eine max. Sockelhöhe von 1,50 m von Oberkante Bür­gersteig gemessen nicht übersteigen.

Das natürliche Gelände ist an diesen letztgenannten Gebäu­den ion Gebäudevorderkante bis zum Bürgersteig zu erhalten. Abgrabungen und Einschnitte sind hier nur für Garagenein­fahrten und Hauseingänge zulässig.

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Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.

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Sitzung v. 22. 5. 69

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