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§ 9 : <
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Rechtsverordnung verstößt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200,-- DM geahndet werden.
ß. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5*1968 (BGBl. I S. 48l) in seiner jeweils geltenden Fassung.
4. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchführung des Bußgeldverfahrens ist die Stadtverwaltung Montabaur.
§ 10
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung.
Montabaur, den
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Sitzung v.
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Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.
Sitzung v.
22. 5. 69
V. Leg.-P.
Bürgermeister
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