Akte 
Sitzung 24. April 1969
Entstehung
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§ 9 : <

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Rechtsverordnung verstößt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200,-- DM geahndet werden.

ß. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5*1968 (BGBl. I S. 48l) in seiner jeweils geltenden Fassung.

4. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchführung des Bußgeldverfahrens ist die Stadtverwaltung Montabaur.

§ 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt 20 Jahre nach diesem Tage außer Kraft, unbeschadet einer früheren Aufhebung.

Montabaur, den

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Sitzung v.

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Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.

Sitzung v.

22. 5. 69

V. Leg.-P.

Bürgermeister

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