Grundstückseinfriedigung
1. Als Einfriedigung der Grundstücke sind nur Zäune und lebende Hecken zugelassen. Zäune dürfen eine Höhe von 80 cm und Hecken eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten.
2. Die Sicht der Straßenverkehrsteilnehmer darf durch die Einfriedigung nicht behindert werden.
Bepflanzung
1. Vorgärten sind ziergartenmäßig zu bepflanzen. Sie dürfen nicht als Nutzgarten verwendet werden.
2. Rückwärtig liegende Gartenteile können als Nutzgarten verwendet werden.
§ 7
Warenautomaten
Für die Anbringung von Warenautomaten ist eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Die Anordnung der Automaten ist so vorzunehmen, daß sib nicht verunstaltend wirkt. Sie sollen möglichst eingebaut angeordnet werden.
§ 8
Werbeanlagen
1. Es sind als Werbeanlagen nur Hinweisschilder oder Hinweiszeichen an der Stätte der Leistung zulässig.
2. Werbeanlagen dürfen nicht verunstaltend wirken. Sie dürfen nicht mehr als 1,0 m von der Hausfront auskragen.

