Akte 
Sitzung 24. April 1969
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Grundstückseinfriedigung

1. Als Einfriedigung der Grundstücke sind nur Zäune und lebende Hecken zugelassen. Zäune dürfen eine Höhe von 80 cm und Hecken eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten.

2. Die Sicht der Straßenverkehrsteilnehmer darf durch die Ein­friedigung nicht behindert werden.

Bepflanzung

1. Vorgärten sind ziergartenmäßig zu bepflanzen. Sie dürfen nicht als Nutzgarten verwendet werden.

2. Rückwärtig liegende Gartenteile können als Nutzgarten ver­wendet werden.

§ 7

Warenautomaten

Für die Anbringung von Warenautomaten ist eine gesonderte Ge­nehmigung einzuholen. Die Anordnung der Automaten ist so vor­zunehmen, daß sib nicht verunstaltend wirkt. Sie sollen mög­lichst eingebaut angeordnet werden.

§ 8

Werbeanlagen

1. Es sind als Werbeanlagen nur Hinweisschilder oder Hinweis­zeichen an der Stätte der Leistung zulässig.

2. Werbeanlagen dürfen nicht verunstaltend wirken. Sie dürfen nicht mehr als 1,0 m von der Hausfront auskragen.