Blatt 10
1. zur Finanzierung der in der Haushaltssatzung 1969 eingestellten außerordentlichen Maßnahmen (Darlehensbedarf) in Höhe von DM 267.OOO,-- (Straßenbau = 135*000,-- DM; Bachverrohrung = 110.000,-- DM; Kanalisationsbau = 22.000,-- DM),
2. zur Finanzierung der Geldbeschaffungskosten (Disagio) in Höhe von 10.000,-- DM,
ß. zur Restfinanzierung der Leichenhallenbaumaßnahme in Höhe von DM 20.000,— DM
zu verwenden.
Das genehmigte Darlehen der Nass. Sparkasse in Höhe von DM 320.000,--
ist um 23.000,-- DM zu kürzen.
Beschluß zu Punkt 6,
Vorlage Nr. 573
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Bebauungsplan "Wassergraben V" wird hiermit im Sinne des § 10 BBauG vom 23. 6. i960 als Satzung beschlossen.
Gleichzeitig werden die Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes "Wassergraben V" vom 9. 10. 1964 außer Kraft gesetzt.
Gemäß § 37 (3) GO enthält sich der Vorsitzende der Stimme bei der Beschlußfassung dieses Punktes.
Gemäß § 40 (l) GO enthält sich Ratsmitglied Meuer wegen Sonderinteresse der Stimme.
Beschluß zu Punkt I/6a,
Rechtsverordnung "Wassergraben"
Der Stadtrat gibt zu der vorgelegten Rechtsverordnung seine Zustimmung.
Gemäß § 37 (3) GO enthält sich der Vorsitzende der Stimme bei der Beschlußfassung dieses Punktes.
Gemäß § 40 (l) GO enthält sich Ratsmitglied Meuer wegen Sonderinteresse der Stimme.
Beschluß zu Punkt 1/7, *
Vorlage Nr. 574
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Blatt 11

