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4. Die Werkleitung; kann im Falle äußerster Dringlichkeit im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.auch in Angelegenheiten entscheiden, für die der Stadtrat oder der Werksausschuß zuständig sind,iWenn sich die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Stadtrates bzw. des Werksausschusses äüfschieben läßt*,Die Gründe für diese Entscheidung und * die Art ihrer Erledigung sind den Mitgliedern des Stadtrates bzw. des Werksausschusses unverzüglich mitzuteilen.
§ 5
Werksausschuß
1. Der Stadtrat wählt für den Eigenbetrieb einen Werksausschuß, der aus 7 Mitgliedern besteht.
2. Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder im Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied des Werksausschusses sein.
ß. Der Werksausschuß bereitet die Beschlüsse des Stadtrates -Vor. - . ;
4. Der Werksausschuß entscheidet über
a) die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt,
b) erfolggefährduude Mehraufwendungen und Mehrausgaben,
c) Stundung von Zahlungsverpflichtungen,
d) Erlaß und Niederschlagung von Forderungen, . .s
e) eilbedurftige Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Stadtrates unterliegen, wenn die Erledigung der Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Stadt bis zu einer Sitzung des;Stadtrates aufgeschoben werden kann.
' ' ' " § 6 ' ' ' - -
Zuständigkeit des Stadtrates
Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die er dem Werks— ausschuß übertragen hat oder die nach der EigVO dem Werks- ausschuß oder der Werksleitung zugewiesen sind..
Der Stadtrat kann folgende 'Angelegenheiten nicht übertragen:
1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
2. die,Bestellung des Werkleiters, ß. den Abschluß von Verträgen,
4. die;Festsetzung der allgemeinen Tarife, -
5. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb oder von Darlehen des Eigenbetriebes an die Stadt;/
6. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,
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