Akte 
Sitzung 11. Dezember 1968
Entstehung
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§ 3 1

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

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Wirtschaftsplan

Der von der Werkleitung aufzustellende Wirtschaftsplan ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach Beratung im Werksausschuß dem Stadtrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 13

Jahresabschluß

1. Die Uerkleitung hat den Jahresabschluß und den Jahres­bericht bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem Werksausschuß vorzulegen.

2 . Der Jahresabschluß ist mit dem Prüfungsvermerk des Wirt-' schaftsprüfers am Aushang in der Vorhalle des Rathauses und in der Wcsterwälder-Zeitung zu veröffentlichen.

§ 14.

Leistungsaustausch zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde

Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Ver- waitungszweigen der Stadt an den Eigenbetrieb sowie Liefe­rungen und Leistungen des Eigenbetriebes an andere Unter­nehmen und Verwaltungszweige der Stadt sind gern. § 85 Abs. 2 Satz ß des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz und § 11 Abs. 2 und 3 der EigVO abzurechnen.

Inkrafttreten

Die Betriebssatzung

in Kraft.

Montabaur, den

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tritt am