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§ 3 1
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
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Wirtschaftsplan
Der von der Werkleitung aufzustellende Wirtschaftsplan ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach Beratung im Werksausschuß dem Stadtrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
§ 13
Jahresabschluß
1. Die Uerkleitung hat den Jahresabschluß und den Jahresbericht bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem Werksausschuß vorzulegen.
2 . Der Jahresabschluß ist mit dem Prüfungsvermerk des Wirt-' schaftsprüfers am Aushang in der Vorhalle des Rathauses und in der Wcsterwälder-Zeitung zu veröffentlichen.
§ 14.
Leistungsaustausch zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Ver- waitungszweigen der Stadt an den Eigenbetrieb sowie Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebes an andere Unternehmen und Verwaltungszweige der Stadt sind gern. § 85 Abs. 2 Satz ß des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz und § 11 Abs. 2 und 3 der EigVO abzurechnen.
Inkrafttreten
Die Betriebssatzung
in Kraft.
Montabaur, den
i
tritt am

