Akte 
Sitzung 11. Dezember 1968
Entstehung
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Sitzung v 20 . 2 . 69 V. Leg.-P

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7* die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwen­dung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

8. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß.

§ 7

Sitzung v.\ 11.3.1969 ' V. Leg-P.

Bürgermeister

1. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes,

2. Der Bürgermeister kann der Werkleitung zur Wahrung des Gesamtinteresses der Stadt und der Einheitlichkeit der Verwaltung Weisungen erteilen und die Beseitigung von Maßnahmen und sonstigen Mißständen, die er für rechts­widrig hält, anordnen.

S 8

Mitwirkung der gemeindlichen Finanzverwaltung

Die Werkleitung hat der für das gemeindliche Haushaltswesen zuständigen Abteilung die nach § Q EigVO erforderlichen Ent­würfe vorsulegen, Berichte zu erstatten und Auskünfte zu er­teilen. Der für das Finanzwesen der Stadt zuständige Abteilungs­leiter ist zu den Sitzungen des Werksausschusses mit beratender Stimme hinzuzuziehen, in denen Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen zu treffen sind.

§ 9 ,

Bedienstete des Eigenbetriebes

1. Die Einstellung, Höherstufung und Entlassung von Ange­stellten und Arbeitern erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeindcordnung.

2. Die Werkleitung ist'vor jeder Personalentscheidung zu hören. Dies gilt auch für den Fall, daß Bedienstete von dir Stadtverwaltung zum Eigenbetrieb oder vom Eigenbe­trieb zur Stadtverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen.

§ 10

Vertretung des Eigenbetriebes

1. Der Bürgermeister vertritt die Stadt gerichtlich in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

2. In allen übrigen Angelegenheiten wird der Eigenbetrieb durch die Werkleitung vertreten, soweit sie nicht der Entscheidung des Stadtrates unterliegen.

3. Die Werkleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigen­betriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, sofern die Angelegenheit nicht der Entscheidung des Stadtrates oder des Bürgermeisters unterliegt,

4. Erklärungen, durch die die Stadt für den Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, werden, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, vom Bürgermeister unterzeichnet.

Sitzung v. 2 * 1 . 4.1969

V. Leg.-P.

Sitzung v. 5 . 5 . 1969 V. Leg.-P.

Sitzung v.

22. 5. 69

V. Leg.-P.

Sitzung 18.12.1968 V. Leg.-P.

Sitzung v. 23.12.1968 V. Leg.-P. j

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