Sitzung v.
20 . 2 . 69
V. Leg.-P*
Betriebssatzung
für das Wasserwerk der Stadt Montabaur
vom. . .
Aufgrund der DD 24 und 87'Abs, 6 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25* September 1964 (6VB1. Rheinland-Pfalz ,<S. 145) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung von 23* 4.' 1965 (GVBl. Rheinland-Pfalz S.8l) in der Fassung von 14. Dezember 1967 (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 333) hat der Stadtrat der Stadt Montabaur an folgende Betriebssatzung beschlossen:
.. . i . < . - ' § 1 .
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Wasserwerk der Stadt Montabaur.
§ 2
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
1. Das Wasserwerk der Stadt Montabaur wird als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebsverordn'*ng und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. '
2. Zweck des Eigenbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser.
3. Der Eigenbetrieb kann alle seihen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
4. Der Betrieb ist wirtschaftlich zu führen und soll einen Ertrag für dep Haushalt der Stadt Montabaur abwerfen.
^ ' § 3 .
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt l.OOO.OOO,-- DM.
,< §4
<: Werkleituhg ' '
1. Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Werkleiter bestellt.
2. Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Städtrates, des Werksausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Ihr obliegt die laufende Qetriebsführung. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen/ die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.
3* Die Werkleitung ist dem Bürgermeister für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.
Sie hat ihn über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.
Sitzung
11.3.1969 V. Leg-P.
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Sitzung v.
24 . 4.1969
V. Leg.-P.
...
Sitzung v. 5. 5. 1969 V. Leg.-P.
Sitzung v. 22. 5. 69 V. Leg.-P.
Sitzung 18 . 12.1968 V. Leg.-P.
Sitzung v. 23.12.1968 V. Leg.-P. j
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