. . . .§. 3 .
Für die Leistungen der Müllabfuhrbetriebe erhalten diese eine Vergütung und zwnr^ . - ^
bei wöchentlich einmaliger Abfuhr / ,,
für ein 35**l**üefäß DM -,65 im Monat ,
für ein 50-1-Gefäß DM -,95 im Monat.
Außerdem wird das in den Haushalten anfallendie Sperrgut einmal im Quartal kostenfrei abgefahren.
Der Berechnung wird der Gefäßbestand am 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres zu Grunde gelegt und zwar für die Dauer des laufenden halben Rechnungsjahres. Zugänge und Abgänge im Laufe des halben Rechnungsjahres finden keine Berücksichtigung.
§ 6
Die Müllabfuhrbetriebe erhalten am Ende eines jeden Monats von der Stadtkasqe Montabaur den Vergütungssatz nach § 5 ausgezahlt Empfangsberechtigter für die Vergütungen ist der Inhaber der Müllabfuhrbetriebe. '
§ 7
Der Vergütung ist der vom Statistin'hen Bundesamt festgelegte Lohntarif für Industriearbeiter einschl. Bau der Leistungsgruppe 2 (angelernte Arbeiter) Stand 1 . 7 . 1965 und die Betriebskosten des Fahrzeugparkes, ebenfalls Stand 1.7*1965 zu Grunde gelegte Die Kosten des Fahrzeugparkes setzen sich wie folgt zusammen:
Kaufpreis a) Müllwagen einschl. Einschüttvorrichtung, b) Kraftstoff, c) Reifen, d) Ersatzteile, e) Kfz.-Versicherung.
änderung
Für den Fall einer GebührenmER&KmKg verpflichten sich die Müllabfuhrbetriebe zu dem in § 5 vereinbarten Gebührensatz je Gefäß nur den von der Preisüberwachungsbehörde (Bezirksregierung)
genehmigten &t*&g * *w*g ^batrag (in Pfennigen) zü%ur^#unen. ^
Anderungs-
Jede Gebührenänderung muß der Verwaltung jeweils mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten mitgeteilt werden,
wobei eine Änderung der Gebühren vor dem 1.1J70 ausgeschlossen * ist. ! §8
Der Vertrag beginnt am 1. Januar 1967 und endet mit dem 31* 12; 1976. Er verlängert sich stillschweigend von 10 'zu 10 Jahren, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. * * -
j . - § 9
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Montabaur*
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. i. . --
Mpntabaur / Oberlahnstein, den 5* 12. 1966
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Die Stadtgemeinde Die Müllabfuhrbetriebe
Bürgermeister

