Akte 
Sitzung 19. Dezember 1966
Entstehung
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V ertrag

Zwischen der Stadtgemeinde Montabaur, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, in der Folge Stadtgemeinde genannt, einerseits

und dem Unternehmen "Rheinische Müllabfuhrbetriebe", Inh. Ernst Wagner, Oberlahnstein, in der Folge Müllabfuhrbetriebe genannt, andererseits,

wird hiermit folgender Vertrag geschlossen:

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Ab 1 . Januar 1967 übernehmen die Müllabführbetriebe als solche das Abfahren der im Stadtbezirk Montabaur anfallenden Müll­mengen, soweit sie nach der Ortssatzung über die Müllabfuhr in der Stadt Montabaur durch die Stadtgemeinde erfaßt werden, auf den von der Stadt angewiesenen Müllplatz.

Der Abfuhrbereich umfaßt das gesamte Stadtgebiet nach dem Lageplan, der ein Bestandteil dieses Vertrages ist.

§ 2

Die Abfuhr der Müf*mengen erfolgt wöchentlich einmal. Die Müllabfuhr erfolgt ab 6,00 Uhr.

Zur Abfuhr der Müllmengen stellen die Müllabfuhrbetriebe in eigener Regie ihre betriebssicheren Müllabfuhrwagen der Firma "Mercedes" mit Kuka-Aufbau und einem Ladevolumen von 10 cbm mit stäubfreierjäeia:devörrichtung für Müllgefäße 35 Liter und $0 Liter Inhalt und außerdem das erforderliche Bedienungspersonal zur Verfügung.; Fällt das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen aus, so habdn die Müllabfuhrbetriebe ein Ersatzfahrzeug zur Ver­fügung zu stellen, welches ein Spezialfahrzeug sein muß.

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Die Arbeiterthaben darauf zu achten, daß nur die vorgeschriebenen Müllgefäßc, die mit einer amtlichen Kenn-Nr. versehen sind, 2.

entleert werden. Müllgefäße, deren Inhalt nicht den Bestimmungen der Ortssatzung entsprechen, oder so überfüllt sind, daß die Deckel nicht geschlossen sind, könhen nicht entleert werden.

Die Müllabfuhrbetyiebe verpflichten sich, sämtliche,*ordnungs­mäßig und zeitgerecht an der Straße bereitstehenden Müllgefäße, zu entleeren und auch am Bereitstellungsplatz wieder abzustellen.

Werden Müllgefäße durch mutwillige oder fahrlässige Handhabungen des MÜllabfuhrpersonals zerstört oder beschädigt, übernehmen die Müllabfuhrbetriebe die Ersatz- bzw. die Instandsetzungskosten. Müllgefäße, die durch Verschulden des Müllabfuhrpersonals nicht entleert wurden, wird die Stadtverwaltung mi'* einem eigenen Fahrzeug oder durch einen Fuhrunternehmer auf Kosten der Müll­abfuhrbetriebe abfahren lassen.

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