Akte 
Sitzung 29. September 1964
Entstehung
Einzelbild herunterladen

§4

t t-

Oer Gartenarchitekt erhöh Teihohiungen, die dem Fortschrai- fat seiner Leistur^gen entsprechen. Di# Restzohtung ist noch Be­endigung dar Leistungen das Gartenarchitekten bai Oberrei- dwng dar GebührenobschiuBrechnung fdtiig.

9 3 V e r gobederBaefeh!engen*

Den Verbögen mit Auttrognehmern w er d en dia Bestimmungen dar Vetciiegungsordnung für Bauieistungen (VOB) zugrunde ge­tagt. Dia Bauteistungen werden durch - den Auftraggeber den Oytenandütelst en im N esness-dee-Auftee gg e b s ss - vergaben. Dia Arbeite- und Lieferbadi ngungen werden vom - Auftrog- Oeber - GesBeeesdütekBen festgesetzt. Dia Wah) der einzei- nen Unternehmer für dia Ausführung das Bauvorhabens und die Entscheidung Ober die Vergabe der Bauteistungen wird - ge­meinsam vom Auftraggeber und Gartenarchitekten - vem Auf heggebee ve m G eNenerd c iB e kt en - getroffen.

Der Gartenarchitatet ist zur Wahrung der Rechte des Auftrag­gebers im Rahmen der ihm obtiegenden Aufgaben berechtigt und verpachtet, besonders auch bei der Ausübung des Haus­rechts auf der Baustat te.

tat dem Gartenarchitekten die BaufOhrung mit Obertragen, so hat er sömtiiehe Rechnungen der Unternehmer Ober Bauteistun­gen und Lieferungen mit einem Prüfungsvermerk versehen an den Auftraggeber weiterzuteiten. Dieser hat die Zahtungen zu verontassen.

9 t AashuuftspRhht des Gartenarchitekten

Oer Gartenarchitekt hot dem Auftraggeber auf Vertangen jeder­zeit Ober dm bisher gemachten Aufwendungen und die einge- gangenen oder noch zu erwartenden Verpachtungen Auskunft zu erteiten.

§9

Dem Gartenarchitekten verbteibt auch nach Zohtung des Hono­rars das Urheberrecht an seinen Ptdnen und an dem Werk, das nach seinen Ptdnen und Angaben ausgefOhrt wird. Der Garten­architekt ist berechtigt, seinen Namen während der Bauaus­führung an dem Werk anzubringen. Der Auftraggeber hat dem Gartenarchitekten den Zutritt zum Werk zur Fertigung foto- grophischer und sonstiger Aufnahmen zur geeigneten Zeit auch noch Fertigstettung des Werks zu gestatten.

Wird der Gartenarchitekt wegen ungenügender Aufsicht und **"*"*T! sn- s- n .-A-n. ^ ^ ^nepntrh g e nnm

men, so haftet er nur im feite des Un v er mögens der oder des Bauausführenden, jedodi nur dann, wenn er gegen den oder die Bauausführenden nicht ousdrüddith Bedenken gei­lend gemacht hat.

Bei Ve r zögerung der Leistung haftet der Gartenarchitekt nur im fatie des Verzüge#. Der Auftragg e ber hat in d i esem Fähe das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Ver­trag zurüdezutreten, wenn dieser nicht innerhaib der Frist er- fOiit wird.

§11 Ve r jH h r un g

Atte Vertragsansprüche mit Ausnahme der Ansprüche aus 9 9 verjähren in 2 Jahren noch Abtauf de# Jahres, in dem die Lei­stungen des Gartenarchitekten beendet sind.

§ 12 Kündigen# des Vertrage s

1. Auftraggeber und Gartenarchitekt können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, und zwar ohne Einhahung einer Kündigungsfrist.

2. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so erhöh der Gartenarchitekt die ganze Ver­gütung, jedoch abzOgtich 40 Prozent der Gebühr für die noch nicht getesteten Arbeiten.

3. Wird aus einem Grund gekündigt, den der Gartenarchitekt zu vertreten hat, oder aus einem Grund, den keine der Par­teien zu vertreten hat, so erhöh der Gartenarchitekt nur die Vergütung für die bisher getesteten Arbeiten.

§13ErfBihmgsert*

Ertüttungsort und Gerichtsstand St - der Ort des Werks - stev- W ehnerB des Au ft r aggebers < de s Ou t fe nanh ite k te u.

§14 Werkvertrag

Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Die gesetzt ichen Bestim­mungen Ober den Werkvertrag gelten, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt

§15 Besondere Vereinbarungen * kein*

§ 10 Haftung des Gartenarchitekten

1. Der Gartenarchitekt haftet dafür, daß die technischen Lei­stungen, die er übernommen hat, den attgemein anerkann­ten Regetn enSprechen.

2. Die Haftpflicht des Gartenarchitekten bezOgtich derVertrags- ansprüche beschränkt sich auf den Ersatz des unmitteibaren Schadens am Werk. Eine weitergehende Haftung nach den gesetztichen Bestimmungen Ober unertaubte Handtungen bieibt unberührt.

Nicht Zutreffendes ist zu streichen

Mo

Stadtven

tabaur / Mayan

iltung Montabaur

Auftraggeber. ,

Bürgermeistf

, den-

6. August

lp

64 /

ERNST SCt

GARTENARC)

MAYEN/RHEt

Gartenarc

/

ÜDT

!1*EKT

F. Nr. 4 (Bitte bei Bestehung angeben.) M23000

Kor) Kramer Vertag, 7000 Stuttgart 1, RotebOhtstraBe 40, Werzogbau

Fernsprecher 4206P3. Aiie Rechte varbehaiten.