Anlage 1
Ga<tenardiitekten-Vertfag
dem n<nmm<n,- Stadt Montabaur, vertreten durch
Schmidt, Mayan, Brückanatraßa 13
wwd fofgender Vertrog Ober di# Durchführung von Gortenarchitekten-Leistungen abgeschiossen. Di# Vertrogsparteien werden im foigen- d#n ah Auftraggeber* und .Gortenardutefd* bezeichnt.
Der Auftraggeber übertrügt d#m Gartenarchitekten di# Ausarbeitung der Pfdne, di# Oberieitung d#r Bauausführung (JMf'BÜ'ßdU^ WxWQ (d) tttchsr ^zeovfsidtf) für da# Bauvorhaben
Ervaitamng des Städt. Friedhofea M ontabaur _
Do; Bouvorhaben ist in die Baukiasse
_einzuordnen. Noch schötzungsweiser Ermittiung betrögt die Hersteiiungssumme
lt. Koztanvorarmittlung vom 16. Dez. 1963 DM 120.000.—
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Geländeaufnahme. Anfertiauna
Ferner werden dem Gartenarchitekten foigende Lei;tungen übertragen-- -—-- " u . . .
eines La^eplanee mit Eintragung der Höhen.
* WtdU Zutreffendes i;t zu streichen
§ 2 LeLstuegea dee Gartenarchitekten
Der Gartenarchitekt übernimmt
1. a) Vorentwurf, d. h. skizzenhafte Lösung der Aufgabe und,
wenn erforderiich, schriftiiche Eriduterung und Kosten- schdtzung
b) Entwurf, d. h. Lösung der Aufgabe ais Grundtage für die Ausführung
c) Massen- und Kostenberechnung
d) Arbeit;-, Werk- und Einzetzeichnungen und Bepßanzungs- unteriagen
e) Oberieitung, d. h. attgemeine Oberaufsicht Ober die Ausführung; Obiiche Verhandtungen; Aufstettung der Untertagen für die Ausschreibungen der Leistungen und Lieferungen; Beratung bei der Vergabe der Leistungen und Lieferungen; Feststettung der endgüttigen Höhe der Her- stettungssumme.
2. Bauführung, d. h. sachtiche und rechnerische Prüfung der Angebote; örttiche Oberwachung der Herstettung des Werks
\ durds den Gartenarchitekten oder seinen Beauftragten in Bezug auf Übereinstimmung mit den Ptdnen, den Angaben des Gartenarchitekten, den Vertrügen und den Leistungsverzeichnissen sowie auf Einhattung der technischen Bedingungen und atter Vorschriften; Überwachung und Abnahme at- ter Lieferungen und Leistungen; Durchführung der für die Abrechnung erforderiichen Aufmessungen gemeinsam mit dem Unternehmer; sachiiche und rechnerische Prüfung atter Teit- und SdituBrechnungen.
§3 Vergütung
Der Gartenarchitekt erhdtt für seine Leistungen ein Honorar nach der jeweits güttigen Gebührenordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten (GOGA). Die GOGA ist Bestandtei) dieses Vertrages.
Zur Zeit ist die GOGA Ausgabe-^ -güttig.
S . A«. J.— Ueee.e. nrh^ i f d e . fjnr te nan - hü a U Cu tut^mu m d**
ner Austagen und Vergütung der Reis ekostg o—FdfHTeoenut- zung eines Kraftwagens für Pnijfin nrrfhirthführung der übertragenen LeistungeQj eiwf *tS*Em
v e rgü t e t .
Ändert sich der Umfang des Werks oder erhöht sich die Her- stettungssumme durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Witten oder Einverstdndnis oder durch sonstige Umstünde, die der Gartenarchitekt nicht zu vertreten hat, so erhöht sich das vereinbarte Honorar nach den Vorschriften der GOGA. Wird die in 9 1 dieses Vertrages festgetegte Herstet- tungssumme unterschritten, so ist die endgüttige Hersteitungs- summe nach Maßgabe der GOGA für die Gebührenerrechnung verbindtich.
Die Leistung des Gartenarchitekten bitdet ein einheittiches Ganzes. Wird das Bauvorhaben nach dem Entwurf und nach den Angaben und unter der Oberieitung des Gartenarchitekten aus- geführt, so wird die ganze Gebühr berechnet, auch wenn ein- zeineleitieistungen nicht oder nur teiiweise erforderiich waren.

