Akte 
Sitzung 29. September 1964
Entstehung
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Anlage 1

Ga<tenardiitekten-Vertfag

dem n<nmm<n,- Stadt Montabaur, vertreten durch

Schmidt, Mayan, Brückanatraßa 13

wwd fofgender Vertrog Ober di# Durchführung von Gortenarchitekten-Leistungen abgeschiossen. Di# Vertrogsparteien werden im foigen- d#n ah Auftraggeber* und .Gortenardutefd* bezeichnt.

Der Auftraggeber übertrügt d#m Gartenarchitekten di# Ausarbeitung der Pfdne, di# Oberieitung d#r Bauausführung (JMf''ßdU^ WxWQ (d) tttchsr ^zeovfsidtf) für da# Bauvorhaben

Ervaitamng des Städt. Friedhofea M ontabaur _

Do; Bouvorhaben ist in die Baukiasse

_einzuordnen. Noch schötzungsweiser Ermittiung betrögt die Hersteiiungssumme

lt. Koztanvorarmittlung vom 16. Dez. 1963 DM 120.000.

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Geländeaufnahme. Anfertiauna

Ferner werden dem Gartenarchitekten foigende Lei;tungen übertragen-- --- " u . . .

eines La^eplanee mit Eintragung der Höhen.

* WtdU Zutreffendes i;t zu streichen

§ 2 LeLstuegea dee Gartenarchitekten

Der Gartenarchitekt übernimmt

1. a) Vorentwurf, d. h. skizzenhafte Lösung der Aufgabe und,

wenn erforderiich, schriftiiche Eriduterung und Kosten- schdtzung

b) Entwurf, d. h. Lösung der Aufgabe ais Grundtage für die Ausführung

c) Massen- und Kostenberechnung

d) Arbeit;-, Werk- und Einzetzeichnungen und Bepßanzungs- unteriagen

e) Oberieitung, d. h. attgemeine Oberaufsicht Ober die Aus­führung; Obiiche Verhandtungen; Aufstettung der Unter­tagen für die Ausschreibungen der Leistungen und Liefe­rungen; Beratung bei der Vergabe der Leistungen und Lieferungen; Feststettung der endgüttigen Höhe der Her- stettungssumme.

2. Bauführung, d. h. sachtiche und rechnerische Prüfung der An­gebote; örttiche Oberwachung der Herstettung des Werks

\ durds den Gartenarchitekten oder seinen Beauftragten in Be­zug auf Übereinstimmung mit den Ptdnen, den Angaben des Gartenarchitekten, den Vertrügen und den Leistungsver­zeichnissen sowie auf Einhattung der technischen Bedingun­gen und atter Vorschriften; Überwachung und Abnahme at- ter Lieferungen und Leistungen; Durchführung der für die Abrechnung erforderiichen Aufmessungen gemeinsam mit dem Unternehmer; sachiiche und rechnerische Prüfung atter Teit- und SdituBrechnungen.

§3 Vergütung

Der Gartenarchitekt erhdtt für seine Leistungen ein Honorar nach der jeweits güttigen Gebührenordnung für Garten- und Landschaftsarchitekten (GOGA). Die GOGA ist Bestandtei) die­ses Vertrages.

Zur Zeit ist die GOGA Ausgabe-^ -güttig.

S . A«. J. Ueee.e. nrh^ i f d e . fjnr te nan - a U Cu tut^mu m d**

ner Austagen und Vergütung der Reis ekostg oFdfHTeoenut- zung eines Kraftwagens für Pnijfin nrrfhirthführung der über­tragenen LeistungeQj eiwf *tS*Em

v e rgü t e t .

Ändert sich der Umfang des Werks oder erhöht sich die Her- stettungssumme durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Witten oder Einverstdndnis oder durch sonstige Um­stünde, die der Gartenarchitekt nicht zu vertreten hat, so er­höht sich das vereinbarte Honorar nach den Vorschriften der GOGA. Wird die in 9 1 dieses Vertrages festgetegte Herstet- tungssumme unterschritten, so ist die endgüttige Hersteitungs- summe nach Maßgabe der GOGA für die Gebührenerrechnung verbindtich.

Die Leistung des Gartenarchitekten bitdet ein einheittiches Gan­zes. Wird das Bauvorhaben nach dem Entwurf und nach den Angaben und unter der Oberieitung des Gartenarchitekten aus- geführt, so wird die ganze Gebühr berechnet, auch wenn ein- zeineleitieistungen nicht oder nur teiiweise erforderiich waren.