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Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur erteilt.
Die in der Jahresrechnung im einzelnen nachgewiesenen Haushaltsüberschreitungen, für die eine besondere Genehmigung während des Rechnungsjahres nicht erteilt worden ist, werden hiermit nachträglich gebilligt.
Zur Geschäftsordnung bemerkt Stadtrat Witte, daß man sich doch in Zukunft bei der Abstimmung von der negativen Form lösen solle. Der Vorsitzende bemerkt dazu, daß ihm diese Anregung nicht ganz klar sei, da in jedem Fall nicht gegen eine Vorschrift der Geschäftsordnung verstoßen würde und daß auch in anderen Gremien, z.B. im Bundestag, in der hier geübten Art und Weise verfahren würde. Nach längerer Diskussion entschließt man sich aber, künftighin nach der von Herrn Witte vorgeschlagenen Regelung zu verfahren.
Beschluß zu Punkt 1/2
Beschlußfassung über den Erlaß einer neuen Friedhofssatzung
Der Stadtrat genehmigt einstimmig aufgrund des § 21 der GO für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.10.1954 (GVB1. S. 117) die Friedhofssatzung der Stadt Montabaur, die in der Zeit vom 19.2.1962 bis 5.3.1962 einschließlich öffentlich ausgelegen hat.
Beschluß zu Punkt I/2a
Abänderung der Friedhofsgebührensatzung
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1962
15.11
Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Montabaur vom 29.3.1962 dahingehend abzuändern, daß anstelle der Bezeichnung Wahlgrab'Pachtgrab"gesetzt wird.
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