"Wenn die Bundesfinanzhilfe nicht gewährt wird, ist der Vorschuß in einen verlorenen Zuschuß umzuwandeln."
Stadtrat Decker führt aus, daß der Vorbehalt im Beschluß enthalten sei und die Bedingungen Gegenstand des Vertrages wären.
Beigeordneter Joras spricht dafür, einen Nachtratg zu § 1 zu machen
Nachdem Oberinspektor Gilles die Niederschrift vom 13.12.60 und die teilnehmenden Behördenstellen bekanntgegeben hat, führt Stadtrat Ratz von der FDP.-Fraktion aus, daß nach der Niederschrift alle Bedenken aus dem Wege geräumt seien und ein Zusatz zum Vertrag wohl nicht erforderlich wäre.
Nach weiterer Aussprache einigen sich die Fraktionen, doch einen Zusatz zu machen.
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
"Der Stadtrat genehmigt den Vorvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Montabaur über die Bereitstellung von 30.000,— DM für die Planung der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung der Truppenunterkunft in Montabaur.
Die Genehmigung wird gegeben^unter der Voraussetzung, daß die Stadtverwaltung den Planungsauftrag erst erteilt, wenn der Vorschuß in voller Höhe überwiesen ist und darüberhinausgehende Zahlungen aus eigenen Mitteln auch vorschußweise nicht geleistet werden brauchen.
Wenn die Bundesfinanzhöfe nicht gewährt wird, ist der Vorschuß in einen verlorenen Zuschuß umzuwandeln."
Punkt 6
Änderung des Vertrages über die Müllabfuhr; Erhöhung der Abfuhrkosten.
Die Müllabfuhr in Montabaur erfolgt durch die "Rheinische Müllabfuhrbetriebe" Inhaber: Ernst Wagner, Oberlahnstein, auf Grund eines Vertrages v. 16.3.1966. Die Leistung wird durch eine Pauschalver- gütung bezahlt.
Zugrunde gelegt war der Berechnung der Pauschalvergütung eine Einwohnerzahl von 5.800.
Nach dem Vertrag richtet sich das Steigen oder Fallen der Vergütung nach dem Steigen und Fallen der Einwohnerzahl.
Stichtage sind der 1. April und der 1. Oktober jeden Jahres.
Das Steigen der Einwohnerzahl hatte eine geringfügige Erhöhung der Pauschalvergütung zur Folge, so daß am Ende des Jahres 1960 monatlich 890,85 DM zu zahlen waren gegenüber monatlich 870,— DM bei Abschluß des Vertrages.
Der Vertrag v. 15.3.1956 sah außerdem eine Erhöhung der Vergütung vor, wenn sich auf Grund gesetzlicher Tarifänderungen und Zeitverhältnisse Löhne und der Preisindex erhöhen. Veränderungen unter § 15 sollten unberücksichtigt bleiben.
Die Müllabfuhrbetriebe haben durch eine Bescheinigung des Landesverbandes Verkehrsgewerbe den Nachweis erbracht, daß sich die Löhne inzwischen um 46 % erhöht haben und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Koblenz nachgewiesen, daß der Preisindex für die Ausgabengruppe "Verkehr" von 168,9 Punkten im Jahres-
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