Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 10. März 1961.
Der 1. Beigeordnete, Herr Oberschullehrer i.R. Josef Pehl, er- öffnete um 17.oo Uhr die Sitzung.
Er begrüßte die Anwesenden herzlich und stellte fest, daß zur Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde und der Stadtrat beschlußfähig ist.
Anwesend waren unter dem Vorsitz des 1. Beigeordneten: die Beigeordneten Scheidt und Joras,
die Stadträte Straub, Morschheuser, Gaebier, Foerster,
Weimer, Müller, Mahn, Decker, Meuer, Witte, Kraemer, Groß, Frau Schneider, Zedel, Kunkler Rätz und Bahl.
Entschuldigt fehlten die Stadträte Frl. Hoffmann und Wüst.
Es wird sofort in die Tagesordnung eingetreten.
I. Öffentliche Sitzung.
Punkt 1
Verpflichtung eines neuen Stadtratsmitgliedes.
Der 1. Beigeordnete und Stadtrat Josef Pehl hat mit Schreiben vom 9. Jan. 1961 sein Mandat als Stadtrat niedergelegt.
Als Nachfolger auf der Vorschlagsliste der CDU. kommt Uhrmachermeister Josef Straub infrage. Herr Straub hat mit Schreiben vom 8. Februar, eingegangen am 21.2.1961 seine Berufung in den Stadt tat angenommen und ist zur heutigen Sitzung erschienen.
Der 1. Beigeordnete verpflichtet Herrn Straub gern. § 24 Abs. 2 der GO. Er gibt zunächst den § 24 Abs. 2 der GO. bekannt. Er besagt: "Die Ratsmitglieder werden vor ihrem Amtsantritt in öffent licher Sitzung durch den Bürgermeister namens der Bürgerschaft durch Handschlag verpflichtet.
Bevor der 1. Beigeordnete zur Verpflichtung schreitet, gibt er noch § 25 "Schweigepflicht und Treupflicht der Ratsmitglieder" im Wortlaut bekannt, der besagt:
(1) Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen außerhalb der öffentlichen Sitzung amtlich bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von der Gemeindevertretung beschlossen oder von den zuständigen Staatsbehörden zur Pflicht gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu beobachten, solange sie die Gemeindevertretung oder die zuständige Staatsbehörde nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .

