§ 18 Abs. (3) besagt:
"(3) Die Gemeindevertretung kann einen Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederiegt in eine Buße bis zu 1.000,— DM nehmen. Die Buße wird im VerwaitungsZwangsverfahren beigetrieben."
Nun schreitet der Bürgermeister zur Verpflichtung des neuen Stadtrat smitgliedes .
"Ich verpflichte Sie als Mitglied des Stadtrates auf Grund der Gemeindeordnung § 24 Abs. 2 und gebe zugleich damit der Hoffnung Ausdruck, daß sie als Mitglied des Stadtrates die ihnen gestellten Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Stadt erfüllen werden."
Stadtrat Georg Groß wird durch Handschlag verpflichtet.
Es wird nun in die eigentliche Tagesordnung eingetreten.
I. Öffentliche Sitzung.
Punkt 1
Wahl des Ausschusses zur Prüfung der Jahresrechnung 1959 der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur gern. § 107 der GO.
Es ist ein Ratsauschuß zu bilden, dessen Zusammensetzung gern. § 52 GO. dem Stärkeverhältnis der Parteien entsprechen muß. Da es sich um einen Ratsausschuß handelt, können nur Stadträte in diesen Ausschuß gewählt werden.
Die Fraktionen schlagen vor:
Josef
Weimer
CDU
Gerhard
Mahn
CDU
Josef
Meuer
CDU
Josef
Wüst
CDU
Franz
Kraemer
SPD
Georg
Groß
SPD
Hans
Bahl
FDP
Der Stadtrat beschließt einstimmig, die vorstehend genannten ^tadt- rate in den Prüfungsausschuß zu berufen.
Punkt 2
1961 ,3?
Beschlußfassung über den Nachtragshaushaltsplan der Stadt Montabaur
für das Rj. 1 9 6 0.
Infolge Erkrankung von Oberinspektor Gilles trägt der Bürgermeister den Nachtragshaushaltsplan der Stadt Montabaur selbst vor.
Die Änderungen in den Einzeiplänen und Positionen werden besprochen und eingehend erörtert.
Bei höheren Überschreitungen der Haushaltsansätze liegen ja so wie so schon entsprechende Stadtratsbeschlüsse vor.
Erfreulicher Weise konnte ein Mehr am Gewerbesteuer von 80.000,— DM erzielt werden. Das war bei der Planung nicht vorauszusehen.
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