Akte 
Sitzung 08. Dezember 1960
Entstehung
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Montabaur, den 10. Dezember 1960

* Niederschrift

über die Sitzung des Stadtrates am Donnerstag, dem 8. Dez. 1960.

Bürgermeister Kraulich eröffnet um 17.oo Uhr die Stadtratssitzung. Er begrüßt die Damen und Herren des Stadtrates herzlich und dankt für das vollzählige Erscheinen.

Sodann stellt der Bürgermeister fest, daß form- und fristgerecht zur Sitzung geladen wurde und der Stadtrat beschlußfähig ist.

Unter dem Vorsitz von Bürgermeister Kraulich sind anwesend:

die Beigeordneten: Pehl, Scheidt und Joras,

die Stadträte: Morschheuser, Gaebier, Frl. Hoffmann, Weimer,

Müller, Mahn, Decker, Meuer, Wüst, Witte,

Kraemer, Frau Schneider, Zedei, Kunkler, Rätz und Bahl.

Bevor in die Tagesordnung eingetreten wird gibt der Bürgermeister noch bekannt, daß der 2. Beigeordnete, Schreinermeister Georg Scheidt, mit Schreiben vom 29.11.60 sein ^tadtratsmandat nieder­gelegt hat, da er zum Beigeordneten gewählt worden ist.

Ais Ersatzmann für ihn wurde gern. § 39 Ziff. 1 der GO. der Verw. Angestellte Georg Groß, Montabaur, v. Orsbeckstr. 5 in den Stadt­rat einberufen. Groß hat mit Schreiben v. 6. Dez. ds. Js. die Wahl angenommen.

Der Bürgermeister verpflichtet Herrn Groß gern. § 24 Abs. 2 der GO. Er gibt zunächst den § 24 Abs. 2 der GO bekannt. Er besagt:

"Die Ratsmitglieder werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher

Sitzung durch den Bürgermeister durch Handschlag verpflichtet."

Bevor der Bürgermeister zur Verpflichtung schreitet, gibt er noch § 25 "Schweigepf1icht und Treupflicht der Ratsmitglieder" im Wort­laut bekannt, der besagt:

"(1) Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen

außerhalb der öffentlichen Sitzung amtlich bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von der Gemeindevertretung beschlossen oder von den zuständigen Staatsbehörden zur Pflicht gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu beobachten, solange sie die Gemeindever­tretung oder die zuständige Staatsbehörde nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Schwiegepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treupflicht gegen­über der Gemeinde. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treu­pflicht, so stehen der Gemeindevertretung die Befugnisse nach § 18 Abs. 3 zu.

§ 19 Abs. 2 besagt:

"(2) Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertre­ter handeln.